Recht

Medien:  ---klick--->

Urheberrechtsverstöße. “muzzle.de” häufig betroffen ---klick--->

Waffengesetzgebung zu SRS-Waffen (EU-Recht) und PTB-Prüfsiegel ab 1.9.2020 ---klick--->

Ab 2023: Neue Vorschriften der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt für die “PTB”-Kennzeichnung von “F”-Waffen (Druckluft/CO2) ---klick--->

EU-Gunban / DE-Gunban

Waffengesetzgebung 2019/2020 ---klick--->

Waffengesetzgebung 2008/2009 ---klick--->

 

Mündungsenergie, Erwerbsberechtigung und Altersbeschränkungen bei Druckluftwaffen:

bis 0,08 Joule (J) = „Waffen“ frei ab 3 Jahren

WaffG. dazu:

Abschnitt 3 - Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen

Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen

1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,

– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

 

0,08 – 0,5 J = „Waffen“ gelten derzeit ebenfalls als Spielzeuge (EU-Richtlinie) und sind daher nicht vom Waffengesetz erfasst. Der Handel hat in freiwilliger Selbstbe- schränkung eine Altersgrenze für den Erwerb/Besitz festgelegt. Wichtig in diesem Zusammenhang: Gemäß EU-Spielzeug-Richtlinie müssen Spielzeugwaffen das “CE”- Zeichen tragen!

 Die Kennzeichnung muss nach §4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Richtlinie 88/378/EWG) auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung / seinen Begleitunterlagen sichtbar und dauerhaft in mindestens 5 mm großen Buchstaben (s.o.) angebracht sein. (Geltung seit 1.1.1990).

 

Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 18.6.2004, AZ: KT21/ZV25-5164.01-Z-33

Klick mich

Spielzeug oder Waffe? - Rechtsunsicherheiten Anno 2007 ---> Klick mich

 

0,5 J – 7,5 J = Waffen frei ab 18 Jahren (ohne weitere Erwerbsberechtigung), wenn diese mit dem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet sind.  – Folgende Ausnahmen gelten: Ebenfalls keine Waffenbesitzkarte (WBK) als Erwerbsberechtigungsnachweis benötigt man, wenn die Waffe keinen „F“-Stempel besitzt, weil sie vor 1970 in den Handel gebracht worden ist, sowie für die Waffen, die zwischen 1970 und dem 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet der DDR, oder vom 3. Oktober 1990 bis zum 2. April 1991 im sogenannten „Beitrittsgebiet“ gefertigt wurden. (Diese Ausnahmen gelten unabhängig von der Mündungsenergie, also auch für Druckluftwaffen >7,5 J.) - Wer im Freien schießt muss zwingend darauf achten, dass man dies nur auf einem eingefriedeten Grundstück tut, bei dem stets gewährleistet ist, dass kein abgefeuertes Geschoss dieses verlassen kann! Ebenso ist das Einverständnis des Grundstückeigentümers einzuholen! - Das Wort “kann” ist dabei von entscheidender Bedeutung, denn es bedeutet “unter keinen Umständen”. Selbst dann nicht, wenn eine ungewollte Schussabgabe z. B. in eine entgegengesetzte Richtung zum Schießstand, oder schräg nach oben erfolgt!

Hinweis: Das Führen (=zugriffsbereites Tragen) einer Druckluftwaffe auf öffentlichem Grund ist ohne den Besitz eines Waffenscheins (nicht zu verwechseln mit dem sog. „Kleinen Waffenschein“ für Gas-Schreckschusswaffen) gesetzlich verboten. Das Schießen mit Druckluftwaffen > 7,5 J ist allerdings ausschließlich auf zugelassenen Schießständen erlaubt!

 

Warum gerade “7,5 Joule”?? - Nach Erkenntnissen des Pathologen Prof. Karl Sellier, der sich wissenschaftlich mit Wundballistik, Schusswaffen und Schusswirkung, sowie Schussentfernungsbestimmung beschäftigt hat und zu diesem Thema etliche Publikationen veröffentlichte, liegt die Grenze für ernsthafte/folgenschwere Schussverletzungen durch Projektile oberhalb der 7,5 Joule-Grenze. Daran hat man sich beim Waffengesetz (seit 1972) orientiert.

 

WaffG. dazu:

§ 2

Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(...)

Unterabschnitt 2 - Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

 

>7,5 J oder nicht von den geschilderten Ausnahmen betroffene Druckluftwaffen mit geringerer Leistung, aber ohne die Kennzeichnung mit einem „F“ im Pentagon sind WBK-pflichtig. Hinweis: Waffen < 7,5 Joule, ohne vorhandene „F“-Kennzeichnung, kann man nach dem entsprechenden Beschuss durch das Beschussamt, oder eine dazu berechtigte Person (Büchsenmacher), nachträglich „F“-Kennzeichnen lassen. Diese sind dann nicht mehr WBK-pflichtig.

 

Minderjährige und Druckluftwaffen >0,5 J: Minderjährige dürfen keine Waffen erwerben oder besitzen. Besitzen bedeutet, dass man die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt (Umgang). Daher ist das Überlassen einer Waffe an Minderjährige durch eine erwachsene (volljährige) Person nicht erlaubt, auch wenn diese den minderjährigen Schützen während des Umgangs mit der Waffe beaufsichtigt.

WaffG:

§ 2

Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Es gelten folgende Besonderheiten/Ausnahmen:

§ 27

Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 

  (...)

 

Leistungstuning in Deutschland

Exportfedern sind, wie der Name schon sagt, für den Export gedacht, der Einbau ist in Deutschland für Privat- leute verboten, ebenso wie das Durchführen anderer Tuningmaßnahmen, die die Energie der Waffen erhöhen. Selbst dann, wenn diese noch unter der 7,5 J-Grenze bleibt! Wer soetwas trotzdem macht, riskiert Strafen und spielt dabei mit seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

Nach dem legalen Tunen einer Waffe durch einen Fachbetrieb/Büchsenmacher muss diese zum Neubeschuss an des Beschussamt überstellt werden. Geht die Leistung über 7,5 Joule, muss man diese in eine WBK eintragen lassen und ein Bedürfnis dafür nachweisen. Das “F” im Fünfeck muss nachhaltig entfernt werden.

 

Druckluftwaffeneinfuhr nach Deutschland:

Vor dem Hintergrund der in Deutschland für freie Druckluftwaffen vorgeschriebenen Kennzeichnungspflicht mit dem „F“ im Fünfeck, sei an dieser Stelle vor Eigenimporten von Waffen, ohne diese im Ausland ungebräuchliche Markierung, dringend gewarnt.

Ohne „F“-Zeichen muss das Gewehr hier in Deutschland zum Beschussamt. Da wird eine Beschussgebühr fällig und zusammen mit Transportkosten, Mehrwertsteuer und Einfuhrzoll kommt da sicher einiges an Kosten zusammen.

Außerdem ist die Sache auch logistisch nicht so einfach: Früher durfte der Büchsenmacher das „F“ nachstempeln, da wurde meist eine kleine Gebühr fällig und das war’ s. Seit dem 1.7.2006 (Einführung neues Beschussgesetz) reklamieren die Beschussämter das Nachstempeln eines „F“ exklusiv für sich. Die Waffe muss geprüft werden, ob sie tatsächlich unter 7,5 Joule liegt. Das Problem: Man bekommt das Gewehr aber gar nicht erst in die Hand, weil es der Zoll als Waffe ohne „F“-Stempel eben als erwerbscheinpflichtige Waffe ansieht und einbehält, bis jemand mit einer Berechtigung kommt (Waffenhandelslizenz, Waffenbesitzkarte). Das ist bei CO2-/Druckluftwaffen <7,5 eigentlich blanker Unsinn, aber das deutsche Gesetz verlangt dies so.

Die Geschichte eines geglückten Eigenimports ---> klick

 

Handel mit Waffen im Reisegewerbe (Trödel-/Flohmärkte) --- > klick

 

Erlaubnisfreie Vorderlader nach historischen Vorbildern vor 1871 ---> klick

 

Die Waffe als Begleiter - führen und transportieren:

   <--- KLICK

Beschussgesetz, Beschussverordnung, Beschusszeichen

   <--- KLICK

Genehmigung zur Schusswaffenbearbeitung: Herstellung, Instandsetzung, Leistungstuning

   <--- KLICK

 

 

Dekoumbauten von Schusswaffen (Neuregelung 2016):

Die neue EU-Verordnung für die Deaktivierung von Feuerwaffen wurde am 19.12.2015 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und tritt am 08.04.2016 inkraft. Ziel der Verbotstreiber ist die wesentliche Verschärfung und allgemeine Harmonisierung der Rahmenbedingungen von Umbauten ehemals „scharfer“ Feuerwaffen auf zu reinen Deko-Zwecken abgeänderte Waffen ohne Schussfunktion (Unbrauchbarmachung am Rande der Totalzerstörung). Das „Bundesministerium des Inneren“ (BMI) arbeitet derzeit an einer Gesetzesnovellierung dieser neuen EU-Verordnung für den deutschen Markt. Vorgesehen ist darin ein Bestandsschutz von Dekowaffen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes  deaktiviert wurden und danach nicht mehr neu in den Verkehr gebracht wurden (Altbesitz). 

 

Das neugeregelte deutsche Waffengesetz, gültig ab dem 1. April 2003:

http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html

http://www.co2air.de/wbb2/wom/AWaffV.html#P21

Quelle: www.co2air.de (mit besonderem Dank an Marcus “Old Surehand”)

 

Hier finden sich Regelungen aus dem novellierten deutschen Waffengesetz, die besonders oder teilweise auf das Themengebiet “freie Waffen” anzuwenden sind:

- Der Erwerb und der Besitz von Gas-/Schreckschusswaffen ist frei ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das Führen zur Selbstverteidigung in der Öffentlichkeit ist nur noch mit einem gültigen “Kleinen Waffenschein” möglich, der von der zuständigen Behörde ausgefertigt wird. Grundlage dafür ist ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis. Die Gebühren für den “Kleinen Waffenschein” belaufen sich voraussichtlich auf rund 50,- EUR. Natürlich dürfen auch weiterhin in Deutschland nur solche Schreckschusswaffen besessen werden, die eine PTB-Kennzeichnung aufweisen.

- Beim Besitz und der Benutzung von freien Druckluftwaffen (Mündungsenergie <7,5 Joule, Kennzeichnung durch “F” im Pentagon, s. Abb.) hat sich keine Neuregelung ergeben. Es bleibt folgende Grundlage gültig:

(Quelle “Visier” Special Nr. 4): Der Erwerb und der Besitz sind frei ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Frei bedeutet, dass man keine Waffenbesitzkarte (WBK) und/oder keinen Jagdschein benötigt, um Waffen mit Druckluft-, Federdruck-, oder CO2-Antrieb zu erwerben, sofern deren Mündungsenergie unter 7,5 Joule bleibt. Diese Waffen müssen durch ein “F” im Fünfeck gekennzeichnet sein. Ebenfalls keine WBK benötigt man, wenn die Waffe keinen F-Stempel trägt, weil sie vor 1970 in den Handel gebracht worden ist, sowie für die Waffen, die zwischen 1970 und dem 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet der DDR, oder vom 3. Oktober 1990 bis zum 2. April 1991 im sogenannten Beitrittsgebiet gefertigt wurden. (Ende Quellennachweis “Visier” Special Nr. 4)

Allerdings gilt hier nun auch, analog zur Bestimmung bei scharfen Schusswaffen, dass Waffen und Munition getrennt voneinander aufbewahrt werden müssen. Dies ohne Berücksichtigung, dass es sich bei den Luftgewehrgeschossen nicht um Munition im Sinne des Gesetzes handelt, da es Projektile ohne Treibladung sind.

- Softairwaffen (ca. 0,5 Joule) benötigen grundsätzlich die Kennzeichnung “F” im Pentagon und sind nun grundsätzlich erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erwerbbar und das Führen ausserhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist verboten, ebenso wie bei anderen Druckluftwaffen. Strenggenommen wird der Altbesitz an Softairwaffen ohne die nun notwendige Kennzeichnung waffenbesitzkartenpflichtig (WBK), oder muss von einer authorisierten Person (Fachhändler) nachträglich mit “F”-Kennzeichnung versehen werden. Lediglich “Waffen” < 0,08 Joule gelten als Spielzeug und sind auflagenfrei händelbar.

- Der bisherige sogenannte Anscheinsparagraph (§37 WaffG.) entfällt. Dies bedeutet, dass Waffen die vollautomatischen Waffen (Kriegswaffen) optisch nachempfunden sind, nicht mehr unter ein grundsätzliches Verbot fallen. Allerdings dürfen sie technisch keinen vollautomatischen Modus besitzen. Sogenannte “Automatic Electric Guns” (AEGs), also vollautomatisch schießende Softairwaffen, bleiben in Deutschland  weiterhin verboten. (Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang §2 Abs. 3 und §40 in Verbindung mit Anlage 2 Waffenliste Abschnitt 1 “Verbotene Waffen”. Eine Liste der verbotenen Gegenstände. § 41 Abs. 1 birgt auch u. U. Verbotssachverhalte.)

- Messer: Komplett- und/oder Teilverbote treffen folgende Messerarten: Faltmesser (Butterfly-Messer) Spring- und Fallmesser, sowie Faustmesser.

- Armbrüste sind weiterhin frei ab 18 Jahren, werden aber gesetzesrelevant den Schusswaffen gleichgestellt, obwohl hier kein Projektil durch einen Lauf getrieben wird.

weiteres:

1.) § 22 (WaffG) Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (gültig bis 31.03.2003)

2.) § 37. (WaffG) Verbotene Gegenstände (gültig bis 31.03.2003)

3.) § 52a (WaffG) Strafvorschriften (gültig bis 31.03.2003)

4.) WaffV 1 1976 § 2 Waffenherstellung, Waffenhandel (gültig bis 31.03.2003)

 

5.) Schreckschuss zu Silvester   (eine Einschätzung von RA T. Fatscher)

6.) Führen / Transportieren einer Schusswaffe

7.) Beschussamt

8.) Kennzeichnung von Softairwaffen

9.) Aktuelle Änderungen im WaffG. im Bezug auf “freie Waffen”.

 

1.) § 22 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12 mm Durchmesser, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,

2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder

3. Verschießen von pyrotechnischer Munition

bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. vorgeladene Geschosse verschossen werden können und den
Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird,

2. der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 mm hat,

3. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen die in Nummer 1 bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder

4. die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht.

(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe mit einem Patronenoder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Absatz 2 oder 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.

(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 23 Zulassung von pyrotechnischer Munition

(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr festverbundenen Antriebsvorrichtung darf nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen ist.

(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,

2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchstzulässigen normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung (§ 26 Abs. 1) nicht entspricht,

3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird.

(4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.

(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

2.) 37. Verbotene Gegenstände ( § 37 WaffG )

37.1 § 37 WaffG enthält Verbote für Waffen, Zubehör, Munition und Geschosse, die erfahrungsgemäß häufig zur Begehung von Straftaten verwendet werden oder besonders gefährlich sind. Bestehen Zweifel, ob es sich um einen verbotenen Gegenstand handelt, so ist über das Landeskriminalamt eine gutachtliche Stellungnahme des Bundeskriminalamtes einzuholen. Das Bundeskriminalamt fürht eine Liste der als verboten anzusehenden Gegenstände, bei denen zunächst zweifelhaft war, ob sie einem Verbot des § 37 WaffG unterliegen.
Die Beschußämter haben dem Bundeskriminalamt über das zuständige Landeskriminalamt von Schußwaffen Mitteilung zu machen, die unter eines der Verbote fallen und die ihnen zur Prüfung vorgelegt worden sind. Außerdem ist die für die Erteilung der Erlaubnis nach den §§ 7, 28 und 35 WaffG zuständige Behördezu unterrichten.
Die Verbote nach § 37 Abs.1 Nr.1 WaffG gelten nicht für Schußwaffen im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 1 und 2 der 1. WaffV ( Schußwaffen mit Zündhütchenzündung, soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt und mit Zündnadelzündung sowie
Schußapparate ) .

37.2 Bei den einzelnen Verboten ist folgendes zu beachten:
37.2.1 Zur Annahme einer Waffe im Sinne des § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG genügt es nicht, daß die Waffe zusammengeklappt, zusammengeschoben oder auf andere Weise verkürzt werden kann. Eine verkürzbare Schußwaffe fällt daher nur dann unter diese Vorschrift, wenn die Eigenschaft im Vergleich zu den allgemein üblichen Jagd- oder Sportwaffen besonders ausgeprägt ist, wenn die Waffe zum schnellen Verändern in einer Weise eingerichtet ist, daß sie sich nicht mehr als eine Waffe darstellt, wie sie üblicherweise bei der waidgerechten Jagd oder beim Sportschießen benutzt wird. Zum Vergleich können nur Schußwaffen der gleichen Waffen- und Munitionsart herangezogen werden. Eine Schußwaffe, die gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand verkürzt ist ( deren Lauf oder Schaft abgesägt worden ist ), ohne daß sie mit wenigen Handgriffen wieder verlängert werden kann, fällt nicht unter § 37 WaffG.
37.2.2 Unter § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe c WaffG fallen Waffen, die die Form eines Gebrauchsgegenstandes, z.B. eines Kugelschreibers, Feuerzeugs oder einer Taschenlampe haben.
37.2.3 § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe d WaffG erfaßt auch tragbare Schußwaffen, die dem KWKG unterliegen ( § 6 Abs.3 WaffG).
oder 37.2.4 Unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG fallen Waffen, die in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen. Für die Beurteilung ist das äußere Erscheinungsbild insgesamt maßgebend. Zu den vollautomatischen Kriegswaffen zählen nach Nummer 29 der Kriegswaffenliste Maschinenpistolen, Maschinengewehre und Schnellfeuergewehre ( Sturmgewehre ). Der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe wird auch dann hervorgerufen, wenn eines oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Merkmale, wie etwa
herausstehendes langes Magazin Trommelmagazin,
Feuerdämpfer, Mündungsbremse oder Stabilisator,
Kühlrippen oder andere der Kühlung dienende Vorrichtungen,
pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff,
Aufstützvorrichtung,
Schulterstütze, teilweise kipp- oder schiebbar,
an der Waffe vorhanden sind. Unerheblich ist dabei, ob die genannten Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind. 37.2.5 Die Verbote nach § 37 Abs.1 Nr. 2 und 3 WaffG betreffen Waffenzubehör, das vorwiegend von Wilderern benutzt wird. Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuchtungsvorrichtungen für Zieleinrichtungen und Ziele Geräte, die unsichtbare Strahlen, z.B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektrische Verstärkung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden. Dabei ist unerheblich, ob die Vorrichtung bereits an der Waffe angebracht ist; Voraussetzung ist lediglich, daß das Gerät dazu bestimmt ist, mit der Waffe verbunden zu werden. Eine solche Bestimmung ist auch gegeben, wenn die Vorrichtung auf eine gebräuchliche Schußwaffe montiert werden kann, auch wenn sie ohne Montage anderweitig benutzbar ist, z.B. für Beobachtungszwecke.
37.2.6 Springmesser und Fallmesser fallen nur dann unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
länger als 8,5 cm ist,
in der Mitte schmaler als 14 v.H. ihrer Länge,
zweiseitig geschliffen ist oder
keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt ( § 37 Abs.1 Satz 2 WaffG).
Das Verbot wird schon dann wirksam, wenn nur eines der aufgeführten Merkmale erfüllt ist.
37.2.7 § 37 Abs.1 Nr. 7 WaffG erfaßt sog. Molotow-Cocktails und ähnliche Gegenstände. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Geräte fallen nach der Zweckbestimmung der Vorschrift nicht darunter.
37.2.8 Die Verwendung von Geschossen, die Betäubungsstoffe enthalten, ist für Angriffs- und Verteidigungszwecke verboten. Reizstoffe sind verboten, sofern sie nicht den Vorschriften der Anlage 2 zur 1. Waffv entsprechen ( § 37 Abs.1 Nr. 8 WaffG). Geschosse mit diesen Stoffen, die für jagdliche oder tiermedizinische Zwecke bestimmt sind, fallen nicht unter das Verbot; für sie gelten ausschließlich die Vorschriften über den Umgang mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln oder Giften.
37.2.9 Nachbildungen von Schußwaffen ( § 37 Abs.1 Nr. 10 WaffG) sind Gegenstände, die Schußwaffen im Sinne des § 37 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e WaffG täuschend ähnlich nachgebildet sind, mit denen aber nicht geschossen werden kann. Als Nachbildungen sind nur Gegenstände anzusehen, die von vornherein als Waffenattrappen hergestellt worden sind; Schußwaffen, die nachträglich unbrauchbar gemacht werden, und aus wesentlichen Teilen von Schußwaffen hergestellte Zierstücke sind keine Nachbildungen.
37.2.10 Auf das durch das Änderungsgesetz neu eingeführte Verbot betreffend unbrauchbar gemachte Schußwaffen nach § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 WaffG wird besonders hingewiesen. § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 WaffG ist auf Gegenstände anzuwenden, die als Waffe nicht mehr funktionsfähig sind ( vgl. § 7 Abs.1 der 1. WaffV).
37.2.11 Die Verbote des § 37 Abs.1 WaffG gelten ferner für Nadelgeschosse sowie für Hohlspitz- und Teilmantelgeschosse für Pistolen- und Revolvermunition und für sogenannte Würgegeräte ( § 8 Abs.1 der 1. WaffV). Hohlspitz- und Teilmantelgeschosse sind auch verboten, wenn sie bereits in die Hülse eingesetzt sind ( Patronenmunition). Unter das Verbot nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV fallen z.B. Geräte, die aus Hartholzstäben oder Metallrohren bestehen, die durch Lederriemen, Schnüre, Ketten oder ähnlichem miteinander verbunden sind. Diese Geräte werden im Handel z.B. unter der Bezeichnung Nunchaku angeboten.
37.2.12 Auf die Verbote für Geschosse mit hartem Metallkern oder mit einem Spreng- oder Brandsatz oder für Platzpatronen, bei denen Teile der Abdeckung mit großer Bewegungsenergie wegfliegen ( Anlage III der 3. WaffV), wird hingewiesen.

37.3 Für Ausnahmegenehmigungen nach § 37 Abs.3 WaffG gilt folgendes:
37.3.1 Auf ihre Erteilung ist Nummer 21.2 entsprechend anzuwenden.
37.3.2 Bei einer Ausnahmegenehmigung zum Verbleib im Geltungsbereich des Gesetzes werden nur ausnahmsweise öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann für Gegenstände in Betracht kommen, die für wissenschaftliche oder Forschungszwecke bestimmt sind. Dabei muß gewährleistet sein, daß die Gegenstände nicht in die Hände von Rechtsbrechern gelangen oder sonst gefährlich werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen der Gegenstände nach Berlin ist wie ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verbleib im Geltungsbereich des Gesetzes zu behandeln, sofern nicht besondere Gründe eine abweichende Handhabung erfordern.
37.3.3 Zur Feststellung, ob öffentliche Interessen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, prüft das Bundeskriminalamt unter anderem die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Zu diesem Zweck holt es unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 39 Abs.1 Nr. 5 BZRG bei der zuständigen Registerbehörde ein. Als Auskunftszweck ist anzugeben:" Zum Zwecke der Verhütung von Straftaten". Außerdem wendet sich das Bundeskriminalamt an die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde mit der Bitte um Mitteilung, ob gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung Tatsachen, die nicht eine strafgerichtliche Verurteilung betreffen, Bedenken bestehen.
37.3.4 Durch die Erlaubnis nach § 37 Abs.3 WaffG wird nur eine Ausnahme von dem Verbot des § 37 WaffG zugelassen. Vorschriften, die weitere Erlaubnisse vorsehen, bleiben unberührt. Das Bundeskriminalamt versieht daher die Ausnahmebescheide gegebenenfalls mit dem Zusatz:" Dieser Bescheid ist nur in Verbindung mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 28 WaffG gültig!" Das Bundeskriminalamt teilt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen Behörde mit.
37.3.5 Wird eine Ausnahmegenehmigung einem Hersteller für Exportzwecke erteilt, so soll sich die Ausnahmegenehmigung in Analogie zu § 7 Abs.3 WaffG darauf erstrecken, die Gegenstände an einen Händler, der eine Ausnahmegenehmigung besitzt, zu vertreiben, selbst auszuführen oder sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen. Die einem Hersteller oder Einführer für die Herstellung oder die Einfuhr zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte Ausnahmegenehmigung soll auch auf den Vertrieb durch den Hersteller oder Einführer erstreckt werden.

Abschnitt VII - Verbote

§ 37 Verbotene Gegenstände

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:

1. Schußwaffen, die
a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,
b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind,
deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,
c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,
e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,

2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und für Schußwaffen bestimmt sind,

3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind,

4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,

5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser),

6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,

7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann,

8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind,

9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu
Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,

10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e,

11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit

1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den
Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder bestimmt sind und ihnen überlassen werden,

2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrages tätig wird oder

3. jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaffen sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht bedarf.

(3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn

1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt,

2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem Berechtigten überläßt.

(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher Berechtigten zu.

 

3.) WaffG § 52a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d eine vollautomatische Selbstladewaffe oder
2. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e eine dort bezeichnete halbautomatische Selbstladewaffe
herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 

4.) WaffV 1 1976 § 2

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis sowie über das Waffenhandelsbuch (§§ 7 bis 12) sind nicht anzuwenden auf

1. den Handel a) mit Schußwaffen mit Zündnadelzündung, b) mit einläufigen Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,2. den Handel mit Schußapparaten und deren Munition,3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates (Instandsetzung), die vom Hersteller bezogen und nach dessen Anleitung eingebaut werden, ohne daß hierbei die Bauart verändert wird.
Die Verbote des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes sind nicht auf Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, anzuwenden. Auf die Herstellung von Schußapparaten sind die Vorschriften über das Waffenherstellungsbuch (§ 12 des Gesetzes), auf Arbeiten nach Satz 1 Nr. 3 die Vorschriften über die Erlaubnispflicht nach § 41 des Gesetzes nicht anzuwenden.

(2) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33 und 40 auf Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte), nicht anzuwenden.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen (Abschnitt III) sind nicht anzuwenden, wenn die dort bezeichneten Handfeuerwaffen zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als 15 mg ist.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenbesitzkarte und die Anmeldepflicht (§§ 28 und 59) sind nicht anzuwenden auf

1. Schußwaffen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art,2. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 tragen oder bei denen die Ladung der zu verschießenden Munition nicht schwerer als 15 mg ist,3. Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, a) deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tragen, b) die vor dem 1. Januar 1970 in den Handel gebracht worden sind oder c) die in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 2. Oktober 1990 im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und vom 3. Oktober 1990 bis 2. April 1991 im Beitrittsgebiet hergestellt worden sind. (5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung des Bedürfnisses (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes) sind bei der Entscheidung über

1. die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Handfeuerwaffen, deren Geschossen

eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tragen,2. die Erteilung des Munitionserwerbscheins für Munition, die für Waffen nach Nummer 1 bestimmt ist,nicht anzuwenden.
(6) § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen in Staaten bestimmt ist, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist. § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gilt nicht für den Vertrieb und das Überlassen von Munition an erwerbsberechtigte Munitionssammler.

(7) Die Vorschriften über das Munitionshandelsbuch und den Munitionserwerb (§ 12 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 des Gesetzes) sind auf pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz mit der Klassenbezeichnung PM I trägt, nicht anzuwenden. § 12 Abs. 3 des Gesetzes ist ferner auf Patronen- und Kartuschenmunition für Schußwaffen, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie auf Munition der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1991, Tabellen 1a bis 2 und 4 (BAnz. Nr. 52a 15. März 1991) nicht anzuwenden.

 

5.) Schreckschuss zu Silvester:                                    (eine Einschätzung von RA T. Fatscher)

Mensch & Waffe
Der Jahreswechsel ist der Feiertag für Besitzer von Gas- und Schreckschusswaffen. Denn einmal im Jahr darf man nach Herzenslust ballern. Oder doch nicht?
Grundsätzlich könnten übereifrige Polizisten an Silvester mit Reisebussen Streife fahren und feiernde Signalwaffen-Besitzer einsammeln. Denn der Paragraph 45 des Waffengesetzes (WaffG) enthält keine ausdrückliche Genehmigung für den Einsatz der Gasalarmwaffen zum Abschuss von Feuerwerk.

Jedoch besagt Abs. 6 Nr. 2, dass bei Schusswaffen mit einer Geschoss-Bewegungsenergie von weniger als 7,5 Joule ein Schießen erlaubt ist, sofern die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen können – das entspricht unter anderem der Regelung für Druckluftwaffen mit unter 7,5 Joule.

Einmal im Jahr holen viele Besitzer von Gas- und Schreckschusswaffen ihre Pistolen und Revolver aus der Schublade und freuen sich auf Mitternacht.


Grenze für Leuchtkugeln?

Nachdem der Paragraph auch in der Silvesternacht gilt, dürfen die Leucht- und Pfeifgeschosse streng genommen auch um Mitternacht das befriedete Besitztum nicht verlassen. Jedoch stellt sich die Frage, ob ein mittels einer Signalpistole verschossener Feuerwerkskörper das Grundstück tatsächlich verlässt. So liegt es in der Natur der Sache, dass die Schussrichtung immer nach oben erfolgt, wenn vielleicht auch schräg. Und selbstverständlich besitzt der Feuerwerker auch die Lufthoheit über sein Grundstück.

Rast die Leuchtkugel dann mehr oder weniger versehentlich über die Grundstücksgrenzen hinaus, sollten die Ordnungsbehörden nicht zu kleinlich sein. Denn dem Feuerwerker, der seine Raketen zur Jahreswende zündet, gibt Paragraph 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (SprengV) das Recht dazu. Das schließt auch das Verschießen von Feuerwerkskörpern auf öffentlicher Straße ein, zumal kein Lauf vorhanden und deshalb kein gezielter Schuss möglich ist.

Eine Belästigung von Nachbarn entfällt ebenfalls, da die Hülsen der Platzpatronen auf dem Grundstück bleiben und die Hülle des pyrotechnischen Satzes ebenfalls nicht über das hinaus geht, was anderes Feuerwerk verursacht.


Seite 2 von 3
Pyrotechnische Munition, die aus dem Abschussbecher einer Gasalarmpistole verschossen wird, fällt unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 WaffG und wird als Patronenmunition definiert, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält.


Zugelassenes verboten?

Darüber hinaus dürfte auch kaum jemand einsehen, warum die einzelnen Munitionshersteller von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) die Zulassung für ihre Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung einholen müssen, dürften die Endverbraucher die geprüften, erworbenen Produkte nicht verwenden – das wäre eine Regelung aus Schall und Rauch. Im Übrigen wird sich wohl der ªPTB-Bewaffnete´ zur Jahreswende auf Gewohnheitsrecht berufen können, da es seit Jahrzehnten üblich ist, die legal erworbenen Gasalarmwaffen zu Feuerwerkszwecken einzusetzen.

Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies die Rechtsansicht des Verfassers ist und die Ordnungsbehörden die Situation möglicherweise anders beurteilen. @

Thomas Fatscher

Rechtsanwalt, Schwerpunkt Waffenrecht

 

6.) Führen / Transportieren einer Schusswaffe:

Den Begriff "Transportieren" kennt das Waffengesetz wörtlich nicht. Trotzdem, oder gerade deshalb, führt er immer wieder zu Verwirrungen und Missdeutungen.

 § 4 Abs 4 WaffG:
Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

(Ergo ist auch der Transport einer Waffe von „A“ nach „B“ "Führen" im Sinne des Gesetzes.)

 § 35 Abs 1 WaffG:
Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt.

 § 35 Abs 4 WaffG beschreibt Ausnahmesachverhalte, nach denen es eines Waffenscheins nicht bedarf:

 Nach § 35 Abs 4 WaffG Ziffer 2 Buchstabe c bedarf eines Waffenscheins nicht, wer sonstige Schusswaffen ("freie Waffen", die mit dem Buchstaben „F“ im Pentagon gekennzeichnet sind) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 (Waffenschein) bedarf.

 Der im letzten Absatz beschriebene Ausnahmesachverhalt wird gerne als "Transportieren" bezeichnet. Es ist und bleibt aber Führen einer Schusswaffe, im Sinne des Gesetzes.

 Das Gesetz stellt drei Bedingungen:

1.) die Waffe darf nicht SCHUSSBEREIT sein
2.) die Waffe darf nicht ZUGRIFFSBEREIT sein
3.) man darf am Ausgangspunkt und am Ziel nicht einen Waffenschein benötigen.

 Die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) gibt nähere Erläuterungen zu den Begriffen "Führen" "schussbereit" und "zugriffsbereit":

 Ziffer 4.2 WaffVwV
Für den Begriff des "Führens" (§ 4 Abs. 4 WaffG) kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein bei sich hat. Eben so wenig wird darauf abgezielt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist, oder ob die passende Munition mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs. 4 WaffG wird hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heran zu ziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann jedoch Wohnung oder ein Geschäftsraum sein.

(Anmerkung: Zum Begriff "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" sei auf die Ziffer 4.1 WaffVwV verwiesen.)

 Ziffer 35.6.1
Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder in Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.

Ziffer 35.6.2
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral) getragen wird.

 Zum Ausnahmesachverhalt nach § 35 Abs 4 Nummer 2 Buchstabe c führt Ziffer 35.6 WaffVwV aus:

§ 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c WaffG betrifft die Fälle, in denen jemand eine Schusswaffe von seiner Wohnung, seiner Betriebsstätte oder einem anderen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.

 Es gilt: Der Begriff des "Transportierens" wie er in der Waffenausbildung verwendet wird, beschreibt einen Sonderfall des "Führens". Dieser Sonderfall wird durch § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c erlaubt und erfordert keinen Waffenschein. Er ist an die Bedingungen "nicht schussbereit" und "nicht zugriffsbereit" geknüpft. Es ist nach den waffenrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich Waffe und Munition getrennt zu befördern, soweit die Bedingung "nicht schussbereit" erfüllt ist. Es ist auch nicht erforderlich, ein Futteral oder einen Koffer mit Schloss zu verwenden oder die Waffe mit Abzugsschlössern o. ä. zu sichern.

 

7.) Beschussamt

 

www.beschussamt.de

FAQ zum Thema Beschussamt:

Um wieviel ist der Druck von Beschusspatronen höher, als der Gebrauchsgasdruck?

Der Beschussgasdruck ist um 30% höher als der höchstzulässige Gebrauchsgasdruck.

Können auch Privatpersonen Waffen zum Beschuss einliefern, oder geht dies nur über einen Büchsenmacher?

Jeder Waffenbesitzer kann seine Waffen direkt an ein Beschussamt einliefern.

Müssen importierte Waffen in Deutschland unbedingt beschossen werden?

Importierte Waffen müssen dann in Deutschland beschossen werden, wenn sie kein anerkanntes Beschusszeichen eines anderen CIP-Mitgliedstates tragen.

Welche Beschusszeichen sind in Deutschland anerkannt?

Die Beschusszeichen folgender Länder sind in Deutschland anerkannt:
Chile, Deutschland, England, Finnland, Italien, Österreich, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Müssen auch Sammlerwaffen beschossen werden?

Sammlerwaffen unterliegen ebenfalls der Beschusspflicht, die Beschusszeichen können jedoch an verdeckter Stelle aufgebracht werden, wenn die Waffen in einer Sammlerkarte eingetragen sind

Unterliegen alte Waffen ebenfalls der Beschusspflicht?

Lediglich Waffen, die vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind, müssen nicht beschossen werden.

Muß eine Waffe neu beschossen werden, wenn der Lauf gekürzt wurde?

Grundsätzlich ist jede Waffe einem Instandsetzungsbeschuss zu unterziehen, wenn an einem wesentlichen Teil materialschwächende oder - verändernde Arbeiten vorgenommen worden sind.

Sind Wehrmachtsabnahmezeichen oder Abnahmezeichen der Polizei, bzw. Bundeswehr, als Beschusszeichen anerkannt?

Wehrmachtsabnahmezeichen werden nicht als Beschusszeichen anerkannt, da deren Prüfung nicht nach den Regeln des Waffengesetzes erfolgte. Abnahmezeichen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bundeszoll- verwaltung oder der Polizeien der Länder werden anerkannt, wenn die nach dem Gesetz erforderliche Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist.

Wieviele Patronen werden beim Beschuss verwendet ?

Der Beschuss wird in der Regel mit zwei Beschusspatronen pro Lauf und bei Revolvern mit einer Beschusspatrone je Trommelkammer durchgeführt. (3.WaffV Anlage I Nr. 1.2.4 und Nr. 1.2.5)

Welche Waffenteile werden mit den Beschusszeichen gekennzeichnet ?

Das Beschusszeichen (Bundesadler + Kennbuchstabe ist auf jedem wesentlichen Teil entsprechend § 3 Abs. 2 WaffG sowie sonstigen höchstbeanspruchten Teilen, die zur Aufnajme des Laufes oder des Verschlusses dienen, aufzubringen. Das sind z.B.: Lauf, Basküle, Schlitten, Trommel, Verschluss, Griffstück. (§19 Abs. 1 WaffG, §7 Abs. 3, 4 3.WaffG

Was wird bei einer Beschussprüfung geprüft ?

Bei der Beschussprüfung wird die Haltbarkeit, die Handhabungssicherheit, die Maßhaltigkeit und die vorgeschriebene Kennzeichnung überprüft. (§ 18 WaffG)

Wie weden die Waffen eingespannt und worauf wird geschossen ?

Die Waffen werden in Einspannvorrichtungen auf Laufschienen mit Hochleistungsdämpfern eingespannt. Bei der Prüfung von Langwaffen wird in ein Wasserbad, bei der Prüfung von Kurzwaffen in einen Sandhaufen geschossen. 

 

8.) Kennzeichnungspflicht von Softair-Waffen:

Die Kennzeichnungspflicht „F“ im Fünfeck für 6 mm SA-Waffen besteht wohl etwa seit Mitte 1995. Grund ist die Möglichkeit, Farbmarkierungskugeln daraus zu verschiessen. Das Verwaltungsgericht Minden hatte hat am 11.9.1997 ein Verkaufsverbot auch der dann herausgebrachten 5,5 mm SA-Waffen erlassen. Auf Beschwerde eines Antragsstellers (Importeur/ Händler) hat das Oberverwaltungsgericht NRW dieses Urteil aufgehoben.

(Quelle „Visier 7/98)

 

Aus DWJ 11/99:

(Zitat)Nachdem das LKA Hamburg festgestellt hat, dass im Handel Verkaufverpackungen mit Farbkugeln im Kaliber 6 mm problemlos aus SA-Waffen im Kaliber 5,5 mm verschiessen lassen sollen, hat das BIM des Innern mit Schreiben vom 30.6.1999 die Landesministerien darüber unterrichtet, dass aufgrund dessen keine Möglichkeit mehr gesehen werde, SA-Waffen im Kaliber 5,5 mm von der Anwendung des WaffG. auszunehmen....Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass nur dann, wenn tatsächlich im konkreten Fall nachgewiesen werden kann, dass aus aus einer SA-Waffe im Kaliber 5,5 mm Farbmarkierungskugeln verschossen werden können, die SA-Waffe dem WaffG. unterliegt.... (Zitat Ende)

Ansonsten gilt das Urteil des VWG Minden (s.o.)

Wenn man es also genau nimmt, dann bewegt man sich mit dem Besitz einer 5,5 mm SA-Waffe immer im Grenzbereich zum illegalen Waffenbesitz. Einerseits offenbar kein „F“ im Fünfeck notwendig, aber wenn sich im speziellen Fall nachweislich z.B. untermassige 6mm-Farbkugeln verschiessen lassen, dann unterliegt sie dem WaffG. Ohne das „F“ ist sie aber laut WaffG. einer scharfen Schusswaffe gleichgestellt. Da soll man noch durchblicken? 

 

9.) Verschärfung des deutschen Waffengesetzes: (Bezug “Freie Waffen”)

Am 21.06.2002 haben die Änderungen/Verschärfungen des WaffG. den Bundesrat passiert, und treten ein halbes Jahr nach der endgültigen Verabschiedung des neuen Gesetzes in Kraft.

Für die „Freien Waffen“ ergeben sich dabei einige Änderungen:

Gas-/Schreckschusswaffen sind zwar weiterhin frei ab dem Alter von 18 Jahren erwerbbar, jedoch dürfen sie nicht mehr ohne Legitimation in der Öffentlichkeit geführt werden. Wer dies möchte, der benötigt dazu den sogenannten „Kleinen Waffenschein“. Der wird nach Vorlage eines einwandfreien polizeilichen Führungszeugnisses, und gegen Entrichtung einer Gebühr, von der zuständigen Behörde ausgestellt. Dieser Waffenschein muss beim Führen der Waffe stets griffbereit sein.

Softair-Waffen sind erst ab 18 Jahren legal erwerbbar und benötigen die Kennzeichnung mit dem „F“ im Pentagon. Die bisherigen Ausnahmen für das Kaliber 5,5 mm entfallen. Vermutlich wird dies das Aus für dieses Sonderkaliber bedeuten, und nur noch Waffen im gängigen Kaliber 6 mm gebaut werden. Hier gilt dann, ebenso wie bei den Druckluftwaffen, dass das Führen außerhalb des eigenen, befriedeten Besitztums nicht erlaubt ist, es sei denn, man ist Inhaber eines gültigen Waffenscheins. Es empfiehlt sich wohl in diesem Zusammenhang, den Altbesitz von Softairwaffen ohne „F“-Kennung, beim dazu berechtigten Händler nachträglich entsprechend Kennzeichnen zu lassen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Der §37 WaffG. (Anscheinsparagraph) entfällt komplett. Wer in diesem Zusammenhang jedoch Erleichterungen für den Besitz/Erwerb bisher hier reglementierter Waffen erhofft, dem sei folgendes gesagt: Über „Verordnungen“ und /oder „Verwaltungsbestimmungen“ wird es sicher erhebliche Einschränkungen geben, die möglicherweise gar eine Ausweitung der Verbote bedeuten kann.

Natürlich ergeben sich auch für die Vorderlader-„Fraktion“ Änderungen, und einige Messerarten werden zu verbotenen Gegenständen gemacht. Genannt seien hier z.B. die „Butterflymesser“. Alle diese verbotenen Gegenstände müssen, ohne finanzielle Entschädigung zu erhalten, ultimativ vernichtet, oder der Behörde übergeben werden. So z.B. auch die sogenannten Wurfsterne.

Im Folgenden ein Auszug ( Pos.14 / Pos.15 ) aus der:

“Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen nach dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)”

des Bundesministerium des Innern:

14. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen

Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im Zu-sammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies hat insbesondere aus dem Kreis der Bundesländer und seitens der Polizei zu der Forderung nach der Einführung staatlicher Restriktionen für diese bisher lediglich dem Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt. Dieser Forderung wird durch die Einführung des so genannten Kleinen Waf-fenscheins entsprochen:

Für diejenigen Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen möchten, ist eine behördliche Erlaubnispflicht vorgesehen. Der Ausdruck „Kleiner Waffenschein“, der im Gesetz verankert wird, umschreibt folgenden rechtlichen Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie sich aus der Waffenliste ergibt, nicht den Erwerb und Besitz; hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis der Volljährigkeit. Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht, und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung -§ 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit der Waffenliste. Diese wird in Form des Kleinen Waffenscheins erteilt - § 10 Abs. 4 Satz 4.

Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen, deren Verletzung mit Bußgeld bedroht ist - §§ 35 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 18. Während die Vorschriften für Schusswaffen verschärft werden, wird der Erwerbund Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels - § 3 Abs. 2, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.

15. Verbot von Pumpguns sowie von Wurfsternen und gefährlichen Messern

Das Verbot von Pumpguns soll diejenigen Vorderschafts-Repetierflinten zum Verschießen von Schrotmunition betreffen, die klassische „Unterwelt“-Waffen sind, also solche mit Pistolengriff. Derartige Waffen werden im kriminellen Milieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige Pumpguns schon mangels Eignung hierfür keine Verwendung - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1). Der Umgang mit einer verbotenen Pumpgun, d.h. vor allem die Herstellung, der Vertrieb, der Besitz und das Führen, wird als Verbrechen geahndet - § 51 Abs. 1.

Bezüglich so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser fand in der Vergangenheit eine entsprechende Diskussion wie zu den Gas- und Schreckschusswaffen (s.o. Nr. 14) statt. Die hierzu vorliegenden Tatsachen, die insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden,finden ihren Niederschlag in der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs mit diesen Gegenständen. Eine Einschränkung erfährt auch das Taschenmesserprivileg“. Dieses bezog sich schon im geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die – besonders zur Bedrohung und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und –beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3).