Handel mit Waffen im Reisegewerbe

Handel mit Waffen im Reisegewerbe

Der Handel mit Waffen im Reisegewerbe, auf Messen und Märkten (auch Trödel-/Flohmärkte) ist nach § 35, Abs. 3 verboten. Das betrifft genauso freie Waffen, also alle Waffen gemäß WaffG.. Bei Zuwiderhandlung machen sich Verkäufer und Käufer starfbar. Die zuständigen Behörden führen vermehrt Kontrollen durch. Aufgefundene Waffen und verbotene Gegenstände werden ersatzlos beschlagnahmt.

§ 35
Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
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(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:

1. *
im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des §*55b Abs.*1 der Gewerbeordnung,
2. *
auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels*IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
3. *
auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§*17 Abs.*1) oder für eine solche bestimmt ist.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Es gibt keine allgemeinen Ausnahmen von der Behörde für einen bestimmten Markt. Vielmehr muss jeder Händler oder Aussteller, der auf einem Flohmarkt Waffen oder Munition anbieten will, vorher bei der örtlich zuständigen Behörde eine individuelle Ausnahmegenehmigung beantragen. Allerdings werden solche Ausnahmegenehmigungen normalerweise nicht erteilt, insbesondere nicht für Aussteller auf Floh-/Trödelmärkten.

 

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
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3.entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt

 

GUNIMO

November 2016