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So mancher Besitzer von CO2- und Druckluftwaffen mag ja der Meinung sein, man dürfe - falls man sich denn technisch dazu im Stande
fühlt – ohne weiteres und völlig legal an seinen „Schätzchen“ herumbasteln. - Nun ja, dass echtes Leistungstuning nicht erlaubt ist, ist den meisten wohl noch bewusst, wenngleich manchen Zeitge- nossen aber trotzdem
gleichgültig. Da werden dann schon mal Exportventile oder –federn implementiert, wel- che die Mündungsenergie des betreffenden Schussapparates in für „Freie Waffen“ hierzulande verbotene Größenordnungen schrauben (> 7,5
Joule).
Exportfedern sind, wie der Name schon sagt, eben für den Export ins Ausland gedacht, wo es ggf. keine so engen Beschränkungen wie in
Deutschland gibt. Der Einbau dieser Teile ist in Deutschland für Privatleute ab- solut verboten, ebenso wie das Durchführen anderer Tuningmaßnahmen, welche die Energie der Waffen erhö- hen. Übrigens selbst dann, wenn diese
nachher noch unter der (freien) 7,5 J-Grenze bleibt! Wer so etwas trotzdem durchführt, riskiert Strafen und spielt dabei mit seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
Nach der Durchführung legaler Tuningmaßnahmen an einer Waffe (durch einen legitimierten Fachbetrieb/Büch- senmacher), muss diese zum Neubeschuss an des Beschussamt überstellt werden. Geht die gemessene Leis- tung dann über 7,5 Joule, muss man die Waffe in eine Waffenbesitzkarte (WBK) eintragen, sprich: registrieren lassen, und selbstredend sogleich auch ein Bedürfnis dafür nachweisen. Das “F” im Fünfeck, als Zeichen für eine „freie Waffe“, muss natürlich nachhaltig entfernt werden, da nicht mehr zutreffend.
Soweit, so bekannt.
Dass aber auch die Durchführung reiner nichtkommerzieller Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen an wesentlichen Teilen einer Waffe der ausdrücklichen behördlichen Genehmigung für den Privatmann bedürfen, ist vielen absolut nicht bewusst. Daher weise ich hier nochmals auf diesen Sachverhalt hin und kann dies mit dem unten gezeigten offiziellen
Behördenschreiben auch entsprechend belegen. Also Vorsicht: Schnell hat man sich in die Illegalität gebastelt!
Waffengesetzt:
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,
Bearbeitung oder Instandset- zung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu
beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, über- lassen werden, kann die
Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimm- te Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.
Abb unten: Behördliches Genehmigungsschreiben mit beschränkter und befristeter Erlaubnis für die Bearbei- tung von
CO2-/Druckluftwaffen. Vielen Dank an “H.-P. F.” für die freundliche Überlassung.
GUNIMO
November 2009
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