Bearbeitung/Instandsetzung von Schusswaffen

So mancher Besitzer von CO2- und Druckluftwaffen mag ja der Meinung sein, man dürfe - falls man sich denn technisch dazu im Stande fühlt – ohne weiteres und völlig legal an seinen „Schätzchen“ herumbasteln. - Nun ja, dass echtes Leistungstuning nicht erlaubt ist, ist den meisten wohl noch bewusst, wenngleich manchen Zeitgenossen aber trotzdem gleichgültig. Da werden dann schon mal Exportventile oder –federn implementiert, welche die Mündungsenergie des betreffenden Schussapparates in für „Freie Waffen“ hierzulande verbotene Größenordnungen schrauben (> 7,5 Joule).

Exportfedern sind, wie der Name schon sagt, eben für den Export ins Ausland gedacht, wo es ggf. keine so engen Beschränkungen wie in Deutschland gibt. Der Einbau dieser Teile ist in Deutschland für Privatleute absolut verboten, ebenso wie das Durchführen anderer Tuningmaßnahmen, welche die Energie der Waffen erhöhen. Übrigens selbst dann, wenn diese nachher noch unter der (freien) 7,5 J-Grenze bleibt! Wer so etwas trotzdem durchführt, riskiert Strafen und spielt dabei mit seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

Nach der Durchführung legaler Tuningmaßnahmen an einer Waffe (durch einen legitimierten Fachbetrieb/ Büchsenmacher), muss diese zum Neubeschuss an das Beschussamt überstellt werden, da das modifizierte Exemplar nicht mehr dem
Bauartbeschuss (für “F”-Waffen) und dem beim BKA hinterlegten baugleichen Muster entspricht. Geht die gemessene Leistung dann über 7,5 Joule, muss man die Waffe in eine Waffenbesitzkarte (WBK) eintragen, sprich: registrieren lassen, und selbstredend sogleich auch ein Bedürfnis dafür nachweisen. Das “F” im Fünfeck, als Zeichen für eine „freie Waffe“, muss natürlich nachhaltig entfernt werden, da nicht mehr zutreffend.
Soweit, so bekannt.

Dass aber auch die Durchführung reiner nichtkommerzieller Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen an wesentlichen Teilen einer Waffe der ausdrücklichen behördlichen Genehmigung für den Privatmann bedürfen, ist vielen absolut nicht bewusst. Daher weise ich hier nochmals auf diesen Sachverhalt hin und kann dies mit dem unten gezeigten offiziellen Behördenschreiben auch entsprechend belegen. Also Vorsicht: Schnell hat man sich in die Illegalität gebastelt!  

Waffengesetzt:

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

Abb unten: Behördliches Genehmigungsschreiben mit beschränkter und befristeter Erlaubnis für die Bearbeitung von CO2-/Druckluftwaffen. Vielen Dank an “H.-P. F.” für die freundliche Überlassung.

Dokument unten: Behördenschreiben bezüglich einer Verlängerung der Zulassung bei gleichzeitiger Erweiterung der Genehmigung auf die Bearbeitung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen. Ehrlich gesagt hätte ich niemals erwartet, dass eine Erweiterung auf diesen Waffensektor für eine Privatperson jemals genehmigungsfähig wäre. Das ist m. E. höchst bemerkenswert!

 

GUNIMO

November 2009 / November 2012