Vorderlader und historisches Vorbild

Erlaubnisfreie Vorderlader nach historischen Vorbildern bis 1870

Im WaffG. ist festgelegt, dass VL-Modelle, welche nachweislich nach historischem Vorbild vor dem 1. Januar 1871 gefertigt sind, im Erwerb und Besitz frei sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass VL ohne ein solches Modellvorbild im vollem Umfang erlaubnispflichtig sind, also eine behördliche Registrierung mit Eintrag in eine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich ist. (Voraussetzungen dafür siehe WaffG.)

Für die Erlaubnisbefreiung ist entscheidend, dass die Waffensysteme übereinstimmen. Ob eine moderne Replik z. B. modifizierte Griffschalen, einen vernickelten Lauf oder eine Mikrometervisierung hat ist unerheblich, da es sich dabei nicht um wesentliche Waffenteile handelt und die Waffe dadurch in ihrer Funktionsweise nicht verändert wird, sondern lediglich deren optisches Erscheinungsbild. Folglich sind auch modern gestaltete einläufige und einschüssige VL-Waffen frei ab 18 Jahren, wenn die Basiswaffe (ohne die modernen Anbauteile und Modifikationen) bereits vor 1871 entwickelt wurde.
 

WaffG Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
...
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

 

Während der Erwerb und Besitz der oben genannten Vorderladerwaffen frei ab dem 18. Lebensjahr ist, ist der Erwerb und Umgang mit dem zum Schießen notwendigen Schwarzpulver genehmigungspflichtig. Das Schießen damit ist dann auch nur auf dafür zugelassenen Schießständen erlaubt! Eine Voraussetzung für diese sogenannte Erwerbserlaubnis nach §27 SprengG - (umgangssprachlich “Pulverschein” genannt) - ist ein abgeschlossener Fachkundelehrgang.

 

GUNIMO

November 2016