Spielzeug oder Waffe?

Mit der Novellierung des Waffenrecht zum 1.4.2008 hat der Gesetzgeber die unten beschriebene Rechtsun- sicherheit im Bezug auf die in Deutschland zulässige Mündungsenergie für Spielzeugwaffen beseitigt. Gemäß der europäischen Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG ist Geschossspielzeug bis 0,5 Joule nun als Spielzeug und nicht als Waffe kategorisiert.

Der neue §42a verbietet u. a. das Führen von sogenannten “Anscheinswaffen”. - Verstöße dagegen werden gesetztlich als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ausnahmen: Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, dem Sport, der Brauchtumspflege oder einem “allgemein anerkannten Zweck”.

Was sind “Anscheinswaffen” im Sinne des Gesetztes? - Gegenstände und Waffen, die vom Erscheinungsbild her einer Feuerwaffe (Pistole, Revolver, Gewehr) gleichen. Das Führverbot betrifft also auch für Gegenstände, die selber keine Schusswaffen sind, diesen aber täuschend echt nachempfunden sind (Spielzeuge, Softair bis 0,5 Joule Mündungsenergie, etc.). Dies gilt im Übrigen auch für sogenannte “Fantasy”-Waffen a la “Star Wars”. - Im Gesetztestext lautet das wie folgt: Als Nachbildungen gelten Gegenstände, die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, die die äußere Form einer Schusswaffe haben, aus denen nicht geschossen werden kann und die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladung oder Geschosse verschossen werden können.

Auch hier greifen Ausnahmen: Nicht vom § 42a betroffen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 % über- oder unterschreitet, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuer- waffen ausweisen.

GUNIMO, 22.3.2008

 

Rechtsunsicherheit Anno 2007 beim Thema Softairwaffen

Deutsche Regelungswut, oder Chaos pur! – Recht und Gesetz in Deutschland...

Nach dem Waffengesetz gelten in Deutschland Softair-Waffen bis zu einer anfänglichen Geschossenergie (Mündungsenergie) von 0,08 Joule als Spielzeug, Geschossspielzeug mit höherer Energie hingegen führt zur rechtlichen Einstufung als Schusswaffe, die erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besessen werden darf. Entsprechend muss der Handel auf die Erwerbsberechtigung des jeweiligen Käufers achten. - Außerdem gilt, dass nur Spielzeugwaffen eine vollautomatische Schussfunktion (Dauerfeuer / Feuerstoß) besitzen dürfen.  Bei vom Waffengesetz erfassten Schusswaffen bedeutet dies illegaler Waffenbesitz. Die Grenzziehung zwischen Spielzeug und Waffe ist also auch in diesem Punkt von fundamentaler Bedeutung mit u. U. schwerwiegenden Auswirkungen.

Die europäische Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG hingegen stuft Geschossspielzeug bis 0,5 Joule noch als Spielzeug ein. Gewährt also einen deutlich höheren Grenzwert.

Im Jahr 2004 hat das Bundeskriminalamt (BKA) mit Feststellungsbescheid vom 18.06.2004, Az: KT 21/ZV25-S164 01-Z-33 den Grenzwert von 0,5 Joule zur Beseitigung von deutschen und europäischen Rechtsunterschieden als rechtmäßig festgestellt.

Importeure und Händler, die sich nunmehr hinsichtlich des Vertriebs dieser Spielzeuge im Recht sahen, wurden von mehreren Staatsanwaltschaften kriminalisiert, es ergingen zahlreiche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse von Gerichten, die zur Sicherstellung der  Handelswaren führten. Auch private Besitzer dieser Spielzeuge, die in gutem Glauben diese Produkte erwarben, waren davon betroffen.

Begründung und Argumentation: Der Feststellungsbescheid des BKA sei im Prinzip unwirksam, da diesem nicht die grundsätzliche Kompetenz zukomme, das Waffengesetz zu ändern. Lediglich in einzelnen Zweifelsfällen sei Entscheidungsbefugnis eingeräumt.

 

Wie sehen dies die gerichtlichen Instanzen? (Info-Quelle „DWJ“)

Der Erste Strafsenat des OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 27.04.2007 entschieden, dass der Feststellungsbescheid des BKA vom 18.06.2004, mit welchem der Geschossenergiegrenzwert für Spielzeugschusswaffen nach Maßgabe der Europäischen Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG vom 03.05.1988 in Verbindung mit DIN-Norm EN 71-1 auf 0,5 Joule angehoben wurde, für die nur an Recht und Gesetz gebundenen Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden nicht verbindlich ist.

Es steht zu erwarten, dass die Amts- und Landgerichte im Zuständigkeitsbereich des OLG Karlsruhe sowie evtl. auch andere Strafgerichte unterer Instanzen, zukünftig unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe entscheiden werden.

Bundesministerium des Innern (BMI) interveniert

In der Folge hat sich das Bundesministerium des Innern (BMI) mit Schreiben vom 09. Juli 2007 an die Innen- und Justizministerien der Länder gewandt und empfohlen, von der Einleitung von Strafverfahren gegen Händler und Käufer von Softair-Waffen abzusehen bzw. anhängige Ermittlungsverfahren einzustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass seitens des BMI bereits ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (WaffRÄndG) den anderen Bundesressorts zur Stellungnahme übermittelt wurde und mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2008 gerechnet werde. Darin sei u.a. auch vorgesehen, den waffenrechtlichen Grenzwert für die Geschossenergie von Spielzeugwaffen von jetzt 0,08 Joule auf 0,5 Joule anzuheben und somit dem Beschluss der Frühjahrs-Innenministerkonferenz 2007 zu entsprechen, auf der sich die Länder erneut für eine entsprechende Anpassung des Waffengesetzes ausgesprochen hatten. Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass "Erbsen-Pistolen" mit einer Bewegungsenergie unter 0,5 Joule nicht dem Waffenrecht, sondern allein dem Spielzeugrecht und dessen Sicherheitsstandards unterfallen.

Ebenfalls wird in dem Schreiben des BMI nochmals die Korrektheit und Bestandskräftigkeit des BKA-Feststellungsbescheides vom 18.06.2004 - KT 21/ZV 25-5164.01-Z-33 - dargelegt und darauf hingewiesen, dass die Händler und Käufer von Spielzeugwaffen auch weiterhin auf ihn vertrauen können. Nach wie vor diene er dem Ziel, eine Kriminalisierung der Kinderzimmer zu vermeiden.

Vom BMI sehr deutlich zum Ausdruck gebracht wird in dem Schreiben auch, dass sich der Eindruck aufdrängt, "als ob hier Ermittlungserfolge der Strafverfolgungsbehörden suggeriert werden sollen, die jedoch die viel dringenderen Vollzugsprobleme im Bereich der Waffenkriminalität und des illegalen Waffenhandels außer Acht lassen".

Inwieweit die Strafverfolgungsbehörden sich von dem Schreiben des BMI leiten lassen werden und tatsächlich keine weiteren Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. die bestehenden Verfahren eingestellt werden, bleibt abzuwarten. Zumindest hat das BMI nochmals aus seiner Sicht eine Klarstellung der bestehenden Situation gegenüber den Ländern vorgenommen.

Informationsquelle bezüglich des Schreibens des BMI:

„Deutsches Waffen Journal“ (DWJ) Onlinemeldung – „Nachrichten“