SRS-Waffen  -  PTB-Prüfsiegel und EU-Recht

Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffen jetzt mit und ohne PTB-Prüfsiegel legal

Bis vor kurzem war man in Deutschland beim Besitz und beim Führen einer SRS-Waffe mit dem auf der Waffe aufgebrachten Prüfsiegel der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) leicht erkenn- und nachweisbar auf der rechtssicheren Seite. Doch das hat sich seit dem 01.09.2020 geändert. Stichwort: Abbau von Handelshemmnissen in der EU.

Es galten bis zum 31.08.2020 folgende Regelungen:

  • PTB-Siegel vorhanden = freier Besitz der SRS-Waffe ab 18 Jahren – das öffentliche Führen mit der Erlangung des „Kleinen Waffenscheins“ erlaubt.
  • Keine PTB-Kennzeichnung  vorhanden = Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe (analog scharfer Feuerwaffe). Unerlaubter Besitz erfüllt einen Straftatbestand nach dem deutschen Waffengesetz.
  • PTB-Kennzeichnung (§8 Beschussgesetzt): Diese ist in Deutschland seit 1969 Pflicht. Das WaffG. und zugehörige Verordnungen regeln die Freistellung von Gas- und Alarmwaffen. Die Bauartprüfung erfolgt bei der „Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt“, kurz „PTB“. Der Altbesitz (historischer SRS-Waffen) hätte bis 1976 angemeldet werden müssen. Gemäß §59 Abs. 1 WaffG. hatte, wer am 1.3.1976 die tatsächliche Gewalt über erlaubnispflichtige Schusswaffen ausübte, diese Waffen bis zum 1.6.1976 bei der zuständigen Behörde anzumelden. Zum Nachweis der Anmeldung stellte die Behörde eine Waffenbesitzkarte (WBK) aus, sofern der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besaß. Nach Ablauf der Anmeldefrist (1.6.1976) darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Waffen nicht mehr ausgeübt werden.  -  Ausnahme: Inhaber einer roten WBK für Waffensammer und Waffensachverständige.
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    Ab dem 01.09.2020 gilt:

    In Deutschland hergestellte Schreckschusswaffen werden weiterhin nach der PTB-Prüfung mit dem PTB-Stempel gekennzeichnet. Bei Schreckschusswaffen aus EU-Ländern wird seit 1. September 2020 verwiesen auf Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 gemäß der Richtlinie 91/477/EWG. Importierte Schreckschusswaffen müssen den entsprechenden Konformitätsnachweis haben. Ein EU-einheitliches Prüfsiegel gibt es noch nicht.

     

    Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
    Waffenliste
    7.2
    Schreckschuss-,Reizstoff- und Signalwaffen,

    a)

    • die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder
  • b)
    • die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;
  • Unterabschnitt 3:
  • Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

    2.Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis-und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) -Kleiner Waffenschein2.1 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.

     

    Ergo: Man darf in Deutschland diese konformen EU-SRS-Waffen also frei ab 18 Jahren besitzen und auch mit dem „Kleinen Waffenschein“ führen.

     

    PTB-Veröffentlichung:

    Bauartzulassung nach § 8 Beschussgesetz

    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse, dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sind. Für nähere Informationen zum Zulassungsverfahren, den einzureichenden Unterlagen und Prüfmustern beachten Sie bitte das zur Verfügung gestellte Dokument.

    Einer Zulassung durch die PTB steht gleich, wenn die jeweilige Schusswaffe den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates entspricht, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat.

    Hinweis:
    Da es in jüngster Vergangenheit Probleme mit falsch deklarierten SRS-Waffen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten gab, sollten Sie sich beim Kauf einer Waffe ohne PTB-Zulassung schriftlich bescheinigen lassen, welche nationale Stelle die Konformität mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 festgestellt hat.

     

    Rat: Ich denke es ist außerdem empfehlenswert, sich auch einen entsprechenden Nachtrag von der Waffenbehörde in den „kleinen Waffenschein“ eintragen zu lassen. Spätestens bei der nächsten Polizeikontrolle darf man sich glücklich schätzen, einen konkreten Nachweis (der Konformität) vorlegen zu können, warum die mitgeführte SRS-Waffe auch ohne PTB-Kennzeichnung legal in Deutschland geführt werden darf.

    Achtung: Die EU-Regelungen um SRS-Waffen ohne PTB-Siegel haben natürlich keinen Einfluss auf die deutsche Gesetzeslage bezüglich des Besitzes historischer SRS-Waffen ohne PTB-Kennzeichen, die vor 1969 in den Handel gebracht worden sind. Diese dürfen auch weiterhin nur mit entsprechender WBK besessen werden!

     

     

    Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. Nr. L 15 S. 22)[1]

    Celex-Nr. 3 2019 L 0069

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 3 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    • (1)Nach Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken gebaut sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können.
    • (2)Bestimmte derzeit auf dem Markt verfügbare Gegenstände, die für Alarm-, Signal- oder Rettungszwecke gebaut sind, können leicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Feuerwaffen umgebaut werden. Damit Gegenstände als Alarm- bzw. Signalwaffe im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG gelten und den dort für Feuerwaffen vorgesehenen Kontrollen entgehen, sollten sie so beschaffen sein, dass sie weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden können noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden können, dass sie Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießen.
    • (3)Die in Erwägungsgrund 2 beschriebenen Vorgaben sollten Teil eines Pakets technischer Spezifikationen sein, durch die in ihrer Gesamtheit sichergestellt wird, dass ein Gegenstand nicht so umgebaut werden kann, dass er Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießt. Da für den Umbau solcher Objekte zu Feuerwaffen insbesondere der Lauf von entscheidender Bedeutung ist, sollte dieser so beschaffen sein, dass er nicht entfernt oder verändert werden kann, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird. Zudem sollten im Lauf nichtentfernbare Barrieren vorhanden sein, und das Patronenlager und der Lauf sollten gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen sein, so dass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann.
    • (4)Um sicherzustellen, dass die technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen für die große Vielfalt der bestehenden Schreckschuss- und Signalwaffen geeignet sind, sollten die mit dieser Richtlinie festgelegten Spezifikationen den allgemein anerkannten internationalen Normen und Angaben für Patronen und Patronenlager von Schreckschuss- und Signalwaffen Rechnung tragen, insbesondere der Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermaßtabellen.
    • (5)Um zu verhindern, dass Schreckschuss- und Signalwaffen einfach zu Feuerwaffen umgebaut werden können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in der Union hergestellten oder in die Union eingeführten Waffen einer Kontrolle unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, ob sie den in dieser Richtlinie festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Kontrolliert werden könnten z.B. unterschiedliche Modelle oder Typen von Objekten, einzelne Objekte oder beides.
    • (6)Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, einander auf Anfrage Informationen über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Kontrollen in Bezug auf Schreckschuss- und Signalwaffen zu übermitteln. Um den Informationsaustausch zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, mindestens eine nationale Kontaktstelle zu benennen, die Informationen an andere Mitgliedstaaten übermitteln kann.
    • (7)Zur Vereinfachung der Kontrolle von Schreckschuss- und Signalwaffen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Durchführung dieser Kontrollen zusammenzuarbeiten.
    • (8)Diese Richtlinie lässt Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG unberührt.
    • (9)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 3  haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
    • (10)Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 13b Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses

     

     

    Handelshemmnisse

    Mögliche Handelshemmnisse können sich auf Folgendes beziehen:

    • Tarife
    • Zollverfahren
    • Verwaltungsaufwand
    • Einfuhrlizenzverfahren
    • Normen und Konformitätsprüfung
    • Kennzeichnungs- oder Verpackungsvorschriften
    • Von Drittländern eingeführte ungerechtfertigte handelspolitische Schutzmaßnahmen
    • unzureichender Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
    • diskriminierende Behandlung gegenüber Inländerbehandlung

     

    GUNIMO

    Juli 2023