Schreckschusswaffen ohne PTB

Historische Schreckschusswaffen ohne PTB-Kennzeichnung:

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Fakten zur rechtlichen Lage in Deutschland

 

AP 8

ASS

Berloque Mini

Brevettata Modell “1949 Mondial”

Browning Lilliput

BUA No. 88

BUA No. 99

“Burgo” Einzellader

“Burgo”- Revolver (Willi Korth)

“DIEMUNI” (Diefke Munition)

EBA Keenfire

”EM-GE” (Pat. M. III)

unbekannte Pistole ähnlich “EM-GE” (Pat. M. III)

“EM-GE” 2 und 6

“EM-GE” 320 J

“EM_GE” Gerstenberger & Co.

EM-GE” Moritz u. Gerstenberger

Einzellader (unbek. Hersteller) D.R.G.M.

Flobertpistole (“JGA” ?)

Guntoys

Hahn-Revolver 6 mm Randfeuer

HS Mini-Sixshooter Modell 8

HS Modell “2”

HS Modell “4”

HS Radfahrer-/Alarmpistole mit Auschuss nach oben

JGA-Flobertpistole

“KKW” Einzellader

Kolibri WKS

Liliput (Menz)

MaRie “Victoria”

“ME” Einzellader

Mondial 1900

Mubis

“NICO” Scheintodpistole

Perfecta Modell “A” Start

Perfecta Modelle “G” und “S”

Reck P6

Record Modell “A”

Record Modell “B”

Record Modell “GP1S”

Rhöner Modell “SM 4”

Rhöner Modell “SM 10”

Rhöner Modell “SM 12”

Röhm-Pistole mit “EM-GE”-Griffschalen

Röhm “ERGE”

Röhm RG2S

Röhm RG3

Röhm RG3S

Röhm RG3S, Chrom

Röhm RG5

Röhm RG6

Röhm RG5s, Chrom

Slavia 6mm Startpistole

Telly

Toroz

”Wadie” Gas-/Alarm-Pistole

Zarej

 

Hinweis: Die in diesem Artikel gezeigten Waffen befinden sich entweder in Sammlungen (rote WBK), legal bei Besitzern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, oder wurden wegen der problematischen deutschen Rechtslage vernichtet bzw. unbrauchbar gemacht.

 

   <--- Beispiel für eine “PTB”-Kennzeichnung

 

Rechtslage in Deutschland

Die hier gezeigten historischen Pistolen-Modelle (Mondial 1949, HS2, Perfecta “G”, “S”, Rhöner “SM10”, u. a. ) trugen keine PTB-Kennzeichnung. Diese ist in Deutschland seit 1969 Pflicht. Der Paragraph 22 WaffG. und die 3. Verordnung regeln die Freistellung von Gas- und Alarmwaffen. Die Bauartprüfung erfolgt bei der „Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt“, kurz „PTB“. Der Altbesitz hätte bis 1976 angemeldet werden müssen. Gemäß §59 Abs. 1 WaffG. hatte, wer am 1.3.1976 die tatsächliche Gewalt über erlaubnispflichtige Schusswaffen ausübte, diese Waffen bis zum 1.6.1976 bei der zuständigen Behörde anzumelden. Zum Nachweis der Anmeldung stellte die Behörde eine Waffenbesitzkarte (WBK) aus, sofern der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besaß.

Nach Ablauf der Anmeldefrist (1.6.1976) darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Waffen nicht mehr ausgeübt werden. Das bedeutet, dass man zum Besitz der Schreckschusswaffen ohne PTB-Kennzeichnung ein Bedürfnis benötigt. Ein Bedürfnisnachweis als Sportschütze kommt bei Schreckschusswaffen nicht in Frage, da natürlich keine anerkannte Schießsportausübung damit möglich ist. Das Erbenprivileg greift hier eben so wenig, da diese 5 Pistolen nicht testamentarisch vererbt wurden, und vor allem nicht registriert waren. Da fehlt dann jeglicher erforderlicher Beweis.

Eine Alternative wäre noch § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG. Dann müsste man glaubhaft machen, als Waffensammler wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein, oder durch den Erwerb weiterer Signalwaffen eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern. Es ist schwierig dies herzuleiten bei Schreckschusswaffen. Die Anforderungen für den Erhalt einer WBK für SSW-Sammler (rote WBK, Bild unten) sind als schwierig und kostenintensiv (Gutachten) zu bezeichnen. Es ist aber durchaus möglich, wie zwei mir bekannte Fälle zeigen.

Eine Anfrage bei der “Physikalisch Technischen Bundesanstalt” (PTB) ergab, dass ein nachträglicher Einzelbeschuss zur Erlangung der erforderlichen Kennzeichnung grundsätzlich nicht möglich ist, da dort nur Bauartprüfungen im Auftrag der Hersteller für deren neue oder modifizierte Modelle gemacht werden. Überdies wäre das bei den 5 Pistolen ohnehin auch eine erhebliche Kostenfrage gewesen, die nicht zu rechtfertigen wäre! Mal ganz davon abgesehen, dass diese alten Stücke die heute sehr strengen Auflagen der “PTB” ohnehin nicht erfüllen würden und diesen somit eine Freigabe-Kennzeichnung versagt würde.

Kurz gesagt: Schreckschusswaffe ohne PTB-Nr. mit Eintrag in eine WBK vor dem 1.6.1976 = Besitz legal. Ohne diesen WBK-Eintrag = Straftatbestand illegaler Waffenbesitz. Nachträgliche Legalisierung sehr schwierig bis praktisch unmöglich.

Inhabern einer Waffenbesitzkarte (WBK), die im Besitz einer SSW ohne PTB-Nr. bei fehlendem Eintrag sind, droht bei entsprechender Feststellung u. U. der Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit!

Unverzüglich nach dem Auffinden der alten Pistolen hatte ich als gesetzestreuer Bürger diese bei der zuständigen Kreispolizeibehörde gemeldet, um mich nicht dem Straftatbestand des illegalen Waffenbesitzes schuldig zu machen. Aufgrund der oben geschilderten Rechtslage wurde ich von der Behörde ultimativ aufgefordert, die Pistolen vom Büchsenmacher vernichten zu lassen, und darüber einen Vernichtungsnachweis vorzulegen. Dieser Aufforderung bin ich selbstverständlich, wenn auch schweren Herzens, nachgekommen. Es bleibt festzuhalten, dass es in Deutschland nahezu unmöglich ist, eine legale Sammlung alter Signalwaffen ohne PTB-Kennung aufzubauen und weiterzuführen. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass das deutsche Waffengesetz meines Erachtens keiner Verschärfung bedarf, da die illegalen Waffen naturgemäß nicht reglementiert werden können und restriktivere Gesetze somit nur den ohnehin gesetzestreuen Bürger treffen. Vor der Vernichtung der Pistolen habe ich diese zur Dokumentation natürlich noch fotografiert.

Alternativen wären gewesen:

1.) Die alten Pistolen einer berechtigten Person (Inhaber einer entsprechenden roten WBK) oder einer Person im Ausland zu überlassen, wo es die Regelung der PTB-Kennzeichnung nicht gibt. Wobei einschränkend klargestellt werden muss, dass Sammler in der Regel nur Waffen übernehmen, die vorher bereits legal besessen wurden.

2.) Der Umbau auf Deko-Waffen, der natürlich sachgemäß und gesetzeskonform mit entsprechendem Nachweis durchgeführt werden müsste. Der Kostenaufwand dafür stünde in keinem Verhältnis zum materiellen Wert der Schreckschusswaffen. - So gingen sie dann den Weg in die “Ewigen Jagdgründe”...

Wichtiger Hinweis: Wer eine illegal vorhandene Schusswaffe auffindet/erbt, der sollte diese auf keinen Fall selber zur Polizeiwache verbingen (Eigentransport)! Grund: Der Straftatbestand gemäß WaffG. § 51 Strafvorschriften ist erfüllt (siehe unten). Es droht eine empfindliche Strafe - Die richtige Vorgehensweise ist: Die zuständige Behörde (Polizeidienststelle, Kreispolizeibehörde, o. ä.) unverzüglich über den Fund informieren und um Abholung bitten (*1). - Die Waffe derweil sicher aufbewahren. - Achtung: Auch wenn Sie ggf. von einem Polizeibeamten zum Verbringen aufgefordert werden, kommen Sie dieser Aufforderung keines Falls nach! Der Beamte macht sich der Anstiftung zum strafbaren Waffentransport schuldig. Für die Person, die dieser Aufforderung nachkommt gilt: Mit gefangen, mit gehangen.

(*1) Spezifische Regelung: Die Polizei ist übrigens grundsätzlich auch nicht zum Transport per se berechtigt. Es gibt da lediglich eine Eilfallkompetenz aus dem WaffG. Begründung ist, dass es sinnvoll ist illegale Waffen schnellstmöglich in behördlichen Gewahrsam zu befördern. Dies gilt auch für Waffen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen.

Wer eine LEGALE Schusswaffe z. B. zum Schießstand, zu einer Behörde oder zum Büchsenmacher verbringen will, der sollte diese unbedingt in einem abgeschlossenen Behältnis (z. B. Geldkassette oder Alukoffer) und natürlich ungeladen, sowie getrennt von der Munition transportieren. Nur so ist sichergestellt, dass man sich nicht des illegalen Führens einer Schusswaffe im öffentlichen Raum schuldig macht. Also das Objekt nicht einfach in die Jacken- oder Handtasche stecken, wo man ggf. schnellen Zugriff auf die Waffe hat.

Siehe dazu: - klick mich -

Ich weise an dieser Stelle nochmals ausdrücklich daraufhin, dass es sich hier um die Schilderung von persönlichen Erfahrungswerten einhergehend mit Meinungsäußerungen des Autoren handelt und diese ausschließlich als solche zu betrachten sind. Eine rechtsverbindliche Beratung ist damit nicht gegeben, da ich dazu weder berechtigt noch in der Lage bin!

GUNIMO, Januar 2003

(Hinweis, Juni 2006: Die im vorangegangenen Text benannten Gesetzesstellen und Paragraphen betreffen den Stand des “WaffG” vor dessen Novellierung. Trotzdem ist die gesetzliche Grundlage nach dem Inkrafttreten des Neuentwurfs am 1.4.2003 und nach Novellierung Anno 2020 die gleiche.)

 

EU-Recht ab 01.09.2020 - SRS-Neuwaffen ohne PTB-Siegel u. U. in Deutschland erlaubt:

EU-Waffenrecht zu SRS-Waffen und das PTB-Prüfsiegel: Seit dem 01.09.2020 sind SRS-Waffen gemäß EU-Recht in Deutschland u. U. legal zu besitzen, auch wenn diese kein PTB-Prüfsiegel nach §8 Besch.Ges. (Bauartzulassung) aufweisen. “Konformitätsnachweis”, “Handelshemmnis” und “EU-Durchführungsrichtlinie” sind dazu die Schlagworte. Die Rechtsunsicherheit nimmt zu. - Eine Abhandlung:   - klick mich -

 

Brevettata Modell “1949 Mondial”:

Kaliber .22

6-schüssiges Magazin

Made in Italy

  

 

HS Modell “2”:

Kaliber 6 mm Flob.

einschüssig

Ausschuss oben

Stahllauf, Kunststoffgriffstück

    

    

 

Perfecta Modelle “G” und “S”

Informationen-->

 

Rhöner Modell “SM 10”:

Seriennummer: 134852

Kaliber 8 mm K

    

 

Fotos weiterer Gaswaffen ohne PTB, eingesendet von Lesern:

Rhöner Modell “SM 12”:

  

  

  

 

“Wadie” Gas-/Alarm-Pistole (Walter Diefke Sportwaffenfabrik)

    

    

    

    

    

    

    

 

”EM-GE” (Pat. M. III) :

  

 

Unbekannte Pistole ähnlich “EM-GE” (Pat. M. III)

 

Röhm-Pistole mit “EM-GE”-Griffschalen

  

  

 

Perfecta Modell “A” Start

  

  

  

 

Slavia 6mm Startpistole, "Made in Czechoslovakia", (Standort Austria)

 

Röhm RG2S, Kaliber 6 mm Flobert Platz, Ausschuss nach oben. Die Fotos wurden eingesendet und zur Veröffentlichung freigegeben von “muzzle.de”-Leser Manfred.

Foto unten: Vergleich “Röhm RGs2” mit PTB 31-69, Signalbecher

    

 

Röhm RG3S, Chromfinish, weiße Griffschalen

    

Röhm RG3S, brüniert

    

 

Hahn-Revolver: Kaliber 6 mm Randfeuer. Die Fotos wurden eingesendet und zur Veröffentlichung freigegeben von “muzzle.de”-Leser Hans L. aus Vedbaek (Dänemark). - Vielen Dank.

    

Der Lauf der Waffe ist geschlossen, mit Ausschussöffnung nach oben. Die einzigen Beschriftungen befinden sich auf dem Abzugszüngel (siehe Bilder). Hersteller, Baujahr und Herkunft sind gänzlich unbekannt.

Falls jemand sachdienliche Hinweise zu diesem Revolver geben kann, so bitte ich um Zuschrift an folgende eMail-Adresse:     gunimo@muzzle.de

Vielen Dank!

Bisher vermittelte Erkenntnisse: Bei der Waffe handelt es sich um einen sog. “Radfahrer-Revolver” belgischer Bauart.- Die Buchstaben “BP” auf dem Abzugszüngel stehen vermutlich für die Initialien des Erbauers: “Bernhard Paatz”. In der flachen Aussparung hinter dem Abzug fehlt beim u. a. Exemplar eine kleine Deckplatte.

Der Revolver ist identifiziert. Vielen Dank an Rainer Berg für die Informationen. Es handelt sich um den “Hahn”-Revoler, ausweislich der unten gezeigten historischen Reklame:

    

            

 

“DIEMUNI” (“Diefke Munition”), Kaliber 6,35 , Bj. ca. 1962. Hersteller war die Firma “SM Röhner Sportwaffen”, Modellbezeichnung “SM 3”. Die Fertigung des Modells “SM 3” (Kaliber 6,35 br. Gas) wurde ca. 1966 eingestellt. (Danke an “Carsten” für die Infos.)

Chromfinish, weiße Griffschalen. Die Fotos wurden eingesendet und zur Veröffentlichung freigegeben von “muzzle.de”-Leser “Manfred”.

“DIEMUNI”, Version brüniert:

    

Die folgenden Fotos der “HS 4” wurden eingesendet von W. Tiemann. Vielen Dank für die Bilder und die Freigabe zur Publikation auf “muzzle.de”.

    

    

 

Die folgenden Fotos von SSW ohne “PTB”-Kennzeichnung wurden eingesendet von “Zinaida”. Der Standort der Pistolen ist Polen. Vielen Dank für die Bilder und die Freigabe zur Publikation auf “muzzle.de”.

Bild unten: Em-Ge-Pistolen (“Gerstenberger & Eberwein”). Oben links vermutlich “Mod. 2”, die anderen “Mod. 6”

Bild unten: Em-Ge-Pistole (“Gerstenberger & Co.”)

  

Bild unten: Em-Ge-Pistolen (“Moritz u. Gerstenberger”)

Bilder unten: Bodenfund EM-GE Pistole. Fundstück, neben militärischer Ausrüstung, in einem Wald bei Gluszyca (nähe Walbrzych - Waldenburg) - Fotos und Informationen “Zinaida”. Vielen Dank!

    

 

Fotos unten: “EM-GE Mod. 2” mit Bedienungsanleitung. Vielen Dank an H. Hofmann.

    

Fotos unten: “EM-GE Mod. 2” mit Beschriftung “Patent”. Vielen Dank an “Quadfahrer”.

    

    

 

Fotos unten: “EM-GE Mod. 6G” mit Holster. Vielen Dank an H. Hofmann.

    

 

Bilder unten: “Röhm ERGE”

Bilder unten: “Röhm RG3” in verschiedenen Ausführungen

    

Bilder unten: “Röhm RG5”

Bilder unten: “Röhm RG5s”

Bilder unten. Links: “Guntoys C 1862”, Rechts: “Guntoys M.302 - C 1661” # 337261

  

Bilder unten: “Mubis” - Patent RP No. 2882 (Polen, mutmaßlich vor WK II)

    

Bilder unten: “Toroz Mod. Start” # 002118, Ungarn

    

Bilder unten: “Zarej W U.P RZ.P”, Polen, vermutlich vor WKII

    

Foto unten. Obere Reihe v. l.: 2 x polnische “Start”-Pistolen, tschechische “Slavia”. Untere Reihe v. l. : “Toroz Start” (Ungarn), 2 x “Telly”

Fotos unten: Record Modell “A”

    

Foto unten: Record Modell “B”

Foto unten: Record Modell “GP1S”

  

Zur optischen Gegenüberstellung zwei “Record”-Modelle mit PTB-Kennzeichnung:

    

    

Bilder unten: Mayer & Riem “Victoria”

    

    

                

    

    

 

Fotos unten: “ASS” (August Schüler, Suhl)

Fotos unten: “NICO” Scheintodpistole

 

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Hinweis: Die in diesem Artikel gezeigten Waffen befinden sich entweder legal bei Besitzern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, oder wurden wegen der problematischen deutschen Rechtslage vernichtet bzw. unbrauchbar gemacht.

GUNIMO