Röhm RG Rapid Launcher

Röhm RG Rapid Launcher (PTB 795)

Das Abschussgerät für das Hundetraining basiert auf der Schreckschusswaffe “Röhm RG 96”.

Der “Rapid Launcher” ist im Sinne des Waffengesetztes nicht als Schusswaffe eingestuft. Somit unterliegt er auch nicht einer behördlichen Erlaubnis zum Führen! Man benötigt für die Benutzung allerdings das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers. Auf städtischem und damit öffentlichem Grund ist das schriftliche Einverständnis der Gemeindeverwaltung erforderlich.

Das BKA hat in seinem
Feststellungsbescheid “KT 21 / ZV 25–5164.01–Z40” vom 23.11.2004 klargestellt, dass zum Führen des “Rapid Launchers” der sogenannte “Kleine Waffenschein” nicht benötigt wird!

Abbildung unten: “Röhm”-Werbeflyer, Jahr 2003

 

Wie bereits oben erwähnt handelt es sich beim “Röhm RG Rapid Launcher” um eine modifizierte “RG 96” mit PTB-Kennzeichnung im Rechteck. Folgende Abweichungen zur o. g. Schreckschusswaffe sind vorhanden: Laufverlängerung zum Aufstecken des Dummy - Abzug nur DAO-Funktion, da ein Vorspannen des Hahns nicht möglich ist - blaues Griffstück.

Preis im Handel ca. 180 €, Ersatzdummy ca. 15 €, Gerät leider nicht mehr im Handel erhältlich, da die Fertigung eingestellt wurde.

Der Dummy ist aus bissfestem Kunststoff (Hartschaum) gefertigt und zweifarbig (schwarz/weiß). Im Inneren befindet sicht eine Metallhülse, die auf das herausragende Laufende aufgesteckt wird. Mittels Filzplomben kann der Dummy mit Duftstoffen präpariert werden. Der Hund gewöhnt sich so an den Schussknall und erlernt sukzessive das Apportieren von erlegtem Flugwild.

Lieferumfang: Schussgerät mit Magazin (Kaliber 9 mm P.A.K), Apportierdummy, Ersatzfilze, Ersatzgummiringe, Bedienungsanleitung, alles im Kunststoffkoffer verpackt.

Preis im Handel ca. 180 €, Ersatzdummy ca. 15 €. Gerät leider nicht mehr im Handel erhältlich, da die Fertigung eingestellt wurde.

        

        

        

                

        

        

        

        

        

        

 

    

                                        

 

Gemäß BKA-Feststellungsbescheid KT 21 / ZV 25 – 5164.01 – Z40 vom 23.11.2004 handelt es sich beim “Rapid Launcher” nicht um eine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes:

GUNIMO

August 2013