Der

„Kleiner Waffenschein“   (§ 10 Abs. 4 S. 4 WaffG)

Übersicht der Anforderungen für den Erwerb des kleinen Waffenscheins:

Rechtsgrundlage ab dem 1.4.2003 ist das Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I Seite 3970 ff.). Aufgrund der Änderung des Waffenrechts ist ab dem 1.4.2003 für das Führen von Schreckschuss- bzw. Reizstoffwaffen (Signal-/Gaswaffen) – Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1- mit dem Zulassungszeichen „PTB“ ein „Kleiner Waffenschein“ erforderlich. (Achtung: Seenot-/Rettungssignalpistolen (Kaliber 4) gehören nicht dazu! Diese sind WBK-pflichtig und dürfen nicht geführt werden!)

Wichtig! Der „Kleine Waffenschein“ berechtigt nur in Verbindung mit dem gültigen Personaldokument zum Führen einer PTB-Waffe! Beide Dokumente sind bei Personenkontrollen durch befugte Personen (Polizeibeamte) auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen. Achtung: Die deutsche Staatsbürgerschaft ist zur Erlangung eines KWS keine Voraussetzung!

Wer eine PTB-Waffe ohne den „Kleinen Waffenschein“ führt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe belegt werden! Achtung: CO2- und Druckluftwaffen dürfen vom Inhaber des „Kleinen Waffenscheins“ natürlich nicht geführt werden, denn dieser gilt ausschließlich für Gas-/Schreckschusswaffen!

Wird eine PTB-Waffe nur z.B. in der eigenen Wohnung aufbewahrt (reiner Besitz), ist dafür auch weiterhin keine gesonderte Erlaubnis erforderlich!

Waffen und Munition sind getrennt aufzubewahren. Unbefugten (insbesondere Minderjährigen) darf keine Zugriffsmöglichkeit gegeben sein. Der Besitzer der Waffe ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen. Ein Überlassen auch erlaubnisfreier Waffen an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

Wer benötigt den "Kleinen Waffenschein"?

Jede Person die eine PTB-gekennzeichnete Schreckschuss- bzw. Reizstoffwaffe (Signal-/Gaswaffe) außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitzes (z.B. sicher eingezäuntes Grundstück) führen* möchte, benötigt den "Kleinen Waffenschein".

*führen = zugriffbereites bei sich tragen (auch z.B. im Handschuhfach eines Kfz.)

Wer kann den "Kleinen Waffenschein" auf Antrag erhalten?

Jede volljährige Person kann einen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass kein behördlich angeordnetes Waffenbesitzverbot besteht.

Im Rahmen der Antragsbearbeitung überprüft die zuständige Erlaubnisbehörde, ob der Antragsteller zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes ist. Hierzu werden von verschiedenen Dienststellen, Ämtern und Behörden Auskünfte eingeholt. (Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Staatsanwaltschaft, Staatsschutz, etc,)

Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, die eine missbräuchliche Waffenbenutzung erwarten lassen, kann der "Kleine Waffenschein" erteilt werden.

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des „Kleinen Waffenscheins“ beträgt derzeit 50,- EUR.

Wem kann kein "Kleiner Waffenschein" erteilt werden?

Keinen "Kleinen Waffenschein" bekommen beispielsweise:

  • Personen, die noch nicht volljährig sind
  • Personen, die aufgrund von Tötungsdelikten, Gewalttaten und/oder Rohheitstaten in Erscheinung getreten sind
  • Personen, die bei Verstößen gegen das Waffen-, Sprengstoff- oder Kriegswaffenkontrollgesetz auffällig geworden sind
  • Personen, die bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenmissbrauch) in Erscheinung getreten sind
  • Personen, die drogenabhängig sind
  • Personen, die alkoholkrank sind
  • Personen, die medikamentenabhängig sind
  • Personen, die unter schweren psychischen Störungen leiden
  • Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, mit Waffen in geeigneter Weise umzugehen.

Wer benötigt den "Kleinen Waffenschein" nicht?

Keinen "Kleinen Waffenschein" zum Führen einer Schreckschuss- bzw. Reizstoffwaffe (Signal-/Gaswaffe) benötigen:

  • Sportbootführer an Bord von Wasserfahrzeugen
  • Theaterakteure im Rahmen bzw. während einer Vorstellung

Inhaber dieser o. g. Erlaubnis dürfen ihre Waffe trotzdem nicht auf Versammlungen, Volksfesten, Demonstrationen, öffentlichen Aufzügen, Jahrmärkten, etc. oder bei Theaterveranstaltungen, Fußballspielen, Kinobesuchen führen. - Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Achtung: Seenot-/ Rettungssignalpistolen (Kaliber 4) sind WBK-pflichtig! Bedürfnis: Nach § 8 Waffengesetz muss der Antragsteller ein begründbares Bedürfnis haben. Im Allgemeinen liegt eine Bedürftigkeit vor, wenn jemand Eigentümer eines seegängigen Sportbootes ist und berechtigt ist, dieses zu führen. Das Eigentumsverhältnis und die Fahrberechtigung muss nachgewiesen werden (z. B. mit dem ”Sportbootführerschein See” und dem ”Flaggenzertifikat”).

Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen auch zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine äquivalente Erlaubnis vor.

Silvester

Das Abfeuern von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen am Silvesterfeiertag auf öffentlichem Grund war und ist, auch während der Knallzeiten, untersagt.

Das Abfeuern einer solchen Waffe (auch mit dem "Kleinen Waffenschein") auf öffentlichem Grund stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird, gleichzeitig kann die Waffe eingezogen werden.

Das Abfeuern einer solchen Waffe ohne den "Kleinen Waffenschein" auf öffentlichem Grund stellt eine Straftat dar, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren Haft) geahndet wird, gleichzeitig wird die Waffe eingezogen.

Ein Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ausschließlich auf einem befriedeten Grundstück ist möglich, wenn

  • das Grundstück gegen das unbefugte Betreten gesichert ist (Zäune, Hecken, etc.),
  • der Hausrechtsinhaber ausdrücklich zustimmt,
  • nur zugelassene Platzpatronen verwendet werden.

Ausnahme bilden lediglich Fälle der Notwehr oder des Notstandes, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel! (§§ 32 ff. StGB)

Bei der Verwendung von pyrotechnischer Munition (Leuchtsterne, Pfeif- und Rattergeschossen, etc.) muss sichergestellt sein, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Dies kann in der Regel nur durch senkrechtes Schießen nach oben bei geeigneten Wetterbedingungen (wenig Wind) und ausreichend großen Grundstücken erfolgen.

Selbstverständlich ist dieses Schießen nur innerhalb der amtlich genehmigten "Knallzeit" zulässig.

Die pyrotechnische Munition muss eine Zulassung der Klasse "BAM PM I" haben, das Schießen mit Seenotsignalen (BAM PM II; BAM PT II) ist nicht zulässig.

 

Derzeit verfügen die Behörden noch über kein eigenständiges Dokument für den “Kleinen Waffenschein”, sodass die Urkunde eines “normalen” Waffenscheins Verwendung findet, auf dem des Wort “Kleiner” nachgetragen wird. Vergleich, links unten “Waffenschein”, rechts “Kleiner Waffenschein”.

    

Die Formulare sind Bundesweit nicht einheitlich, wie diese abweichenden Ausfertigungen beispielhaft zeigen:

 

GUNIMO

September 2006 / Januar 2008 / September 2008