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Connecticut Pistole - Vorderladerschießen ohne Schwarzpulver
Hersteller: “AC” ARMI Sport, Italy
Modell: “Connecticut”-Pistole / (“Kentucky”-Pistole)
Serien-Nr.: 71088
Kaliber: 4,5 mm (Kugel-Nr.: 11)
Antrieb: 5,9 mm Flügelzündhütchen (keine Pulverladung im Lauf)
Länge: 395 mm
Höhe: 155 mm
Breite: 45 mm
Gewicht: 1.250 g
Bemerkung: Zur Namensgebung der Pistole bestehen Ungereimtheiten. In Katalogen wird sie unter “Connec-
ticut” Pistole offeriert, die beiliegende Teileliste beschreibt eine “Kentucky” Pistole.
Weitere Modelle im Handel: “Belgische Salonpistole” (Kal. 4,3 mm), “Belgische Zimmerpistole” Kal. 4,5 mm)
Fotos unten: 6-flügeliges Zündchütchen im (Kopf-)Durchmesser 5,9 mm, Marke “RWS No. 1218” (“Dynamit
Nobel”). Die zu verwendende Zündhütchengröße richtet sich nach der Pistongröße. Bei kleineren Zündhütchen (z.B. 4,47 mm) wird die Kugel u. U. nicht aus dem Lauf befördert, weil der erzeugte Druck unzureichend ist.
Wichtige Hinweise zum deutschen Waffengesetz: Einschüssige Vorderladerwaffen sind, unabhängig vom
Kaliber, frei ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erwerbbar, wenn dem Modell ein originales Vorbild vor 1871 zu Grunde liegt. Schwarzpulver hingegen ist nur von berechtigten Personen zu erwerben und dessen Besitz sowie
Lagerung obliegen strengen Regelementierungen. Die unten gezeigten Waffen im Kaliber 4,5 mm können auch ohne Pulverladung, also nur mit einem Zündhütchen abgefeuert werden. Die Kugeln und die Zündhütchen sind
frei erwerbbar, die Schussenergie liegt unter 7,5 Joule.
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WaffG, § 12 (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen
außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach
§ 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
Beschußgesetz, § 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von
Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition (1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung sowie
Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmäßig
hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie
ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem
Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder
zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels. 2.Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck auf einen
Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung der zu verwendenden
Kartuschenmunition im Gerät festgelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates tragen,
mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist oder 2. es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert
werden kann, dass die Bewegungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird. (4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist zu versagen, wenn
1. aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann, 2. er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der Verwendung des Schussapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei
ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden, 3. mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien Raum gezielt geschossen werden kann oder
4. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt.
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Das Piston:
Verkaufsanzeige einer gebrauchten Connecticut-Pistole bei “egun.de”. Da der Text vom Anbieter offensichtlich
aus diesem Review übernommen wurde, ist doch tatsächlich sogar die Seriennummer (71088) mit meinem Exemplar identisch. ;-)
GUNIMO
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