Vorschriften für Deko-Umbauten

Prüfvorschriften des Beschussamtes für Deko-Umbauten von Schusswaffen:

Der Einlieferer muss im Besitz einer gewerblichen Waffenherstellungserlaubnis sein. Ausnahme: Die Umbauarbeiten wurden nachweislich im Ausland durchgeführt). Das Firmenzeichen muss immer sichtbar auf der Waffe eingeschlagen sein.

Die Hauptteile der Waffe müssen mit einer einheitlichen Waffen-Nr. versehen werden (Rohr, Verschlussträger, Verschlusskopf, Griffstück, Waffengehäuse).

Das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass weder Munition noch Treibladung geladen werden können.

Der Verschluss muss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden sein.

Der Auslösemechanismus muss dauerhaft funktionsunfähig sein.

Der Lauf muss mindestens 6 kalibergroße Bohrungen aufweisen.

Der Lauf muss mit einem gehärteten, kalibergroßen Stahlstift dauerhaft verschlossen sein.

Das Rohr muss mit dem Waffengehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen das Rohr ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann.

Ein vorhandenes Magazin muss mit dem Waffengehäuse fest verschweißt sein. Die Magazinhalterung muss unbrauchbar gemacht werden, sofern das Magazin fehlt.

Ein abnehmbares Griffstück muss dauerhaft gegen Austausch gesichert sein.

Alle Umbauten müssen so ausgeführt sein, dass sie mit gebräuchlichen Werkzeugen nicht rückgängig gemacht werden können.

Nach erfolgter bestandener Prüfung werden die Waffen mit dem Ortzeichen des Beschussamtes und der Bescheinigungs-Nr. gekennzeichnet und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.