Mace Pepper Spray Gun

“MACE” Pepper Spray Gun / “Take Down”  Spray Gun -  (Tierabwehrspray)

Hinweis: Laut dem u. a. “BKA”-Feststellungsbescheid (Pos. 5) handelt es sich bei diesem Reizstoffsprühgerät nach deutschem Recht um eine Anscheinswaffe! Daher darf diese in Deutschland auf öffentlichem Grund NICHT geführt werden! (Siehe Text “Führverbot” ganz unten auf dieser Seite)

    

Bei diesem Produkt handelt es sich de facto nicht um eine Schusswaffe, sondern um ein Reizstoffsprühgerät. Da dieses Sprühgerät jedoch formal einer Schusswaffe nachempfunden ist, hat das BKA mit u. g. Feststellungsbescheid die Beurteilung abgegeben, dass es sich um die Nachbildung einer Schusswaffe handelt und es somit als Anscheinswaffe nach Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG.) zu behandeln ist. Daraus ergibt sich ein Führverbot.

Hinweis: Laut dem o. g. BKA-Feststellungsbescheid (Pos. 5) handelt es sich bei diesem Reizstoffsprühgerät um eine Anscheinswaffe, und gilt sogar als verbotene Waffe, wenn der Aufdruck “nur zur Tierabwehr bestimmt” fehlt! Daher darf diese in Deutschland auf öffentlichem Grund NICHT geführt werden! (Siehe Text “Führverbot” ganz unten auf dieser Seite)

Das "BKA" hat im o.g. Bescheid erwähnt, dass möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eine Version nachgeschoben wird, welche die Aufschrift "Nur zur Tierabwehr!" trägt. Es sind daraufhin Exemplare aufgetaucht, bei denen ein einfacher kleiner Sticker mit diesem Wortlaut aufgeklebt ist (Beispielbild unten). Man darf wohl kaum davon ausgehen, dass durch diesen Aufkleber die Angelegenheit erledigt ist, da man den Sticker jederzeit mit einem Griff entfernen kann, es sich hierbei also nicht um eine nachhaltig auf den Gerätekorpus aufgebrachte Kennzeichnung handelt. Außerdem dürfte es wohl erforderlich sein, dass die zur Verwendung kommenden Wechselkartuschen ebenfalls eine entsprechende Kennzeichnung erhalten. 

Achtung: Das Aufbringen der Aufschrift “Nur zur Tierabwehr!” erzielt lediglich den Effekt, dass aus einer verbotenen Waffe gemäß Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 ein nicht vom deutschen Waffengesetz umfasstes “Gerät zur Tierabwehr” wird. Die "Abscheinswaffen"-Einstufung des “BKA” für dieses Produkt, nebst Führverbot, bleibt dennoch bestehen, denn dabei geht es um die Formgebung des Gerätes und nicht um dessen Beschriftung!

              

Das Thema “Anscheinswaffe” dürfte beim “Mace Pepper Gun” der Generation 2 wohl noch deutlicher zum Tragen kommen:

 

Konsequenzen für das Führen von Anscheinswaffen:

http://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/anscheinswaffen/

 

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Hinweis:

Siehe Führverbot von Anscheinswaffen:

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) - Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

1.6 Anscheinswaffen (WaffG Stand Juli 2009)

Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

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GUNIMO

Dezember 2014 / Februar 2017