Silvesterfeuerwerk

Alle Jahre wieder...

geben die Bundesbürger ein Vermögen für die Silvesterknallerei aus. Da folgt jährlich ein Rekord nach dem anderen. Nicht wenige nutzen dazu Signalwaffen mit PTB-Kennzeichnung, die ab dem 18. Lebensjahr frei besessen werden dürfen, deren Führen jedoch an scharfe gesetzlich Vorgaben gekoppelt ist. Das Schießen mit diesen auch als Schreckschuss- oder Gaswaffen bezeichneten Geräten ist natürlich auch streng reglementiert, und dies gilt nicht zuletzt auch an Silvester.

Für jeden verantwortungsbewussten Waffenbesitzer sollten ohnehin gewisse Richtlinien gelten. Dazu gehört z. B., dass sich der Umgang mit einer Schusswaffe unter Alkohol-(Drogen)-Einfluss von vornherein verbietet. Die Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit leidet, die enthemmende Wirkung des Alkohol verleitet zu riskanten und leichtsinnigen Aktionen. An Silvester kommt es daher gehäuft zur Waffenverwendung unter Alkoholeinfluss, weil sich die wenigsten Bölleraktivisten an einem solchen Tag ein abstinentes Feierverhalten auferlegen. Die Folgen sind nicht selten unangenehm, und dies leider all zu oft für unbeteiligte Personen und Passanten. An Silvester ist auch zu nachtschlafender Zeit mit Kindern zu rechnen, die u. U. unberechenbar agieren.

Nun werden die Vertreter dieser Aktivitäten einwenden, dass auch das Zünden herkömmlicher Raketen und Böller mittels Zündschnur ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential birgt und sich daher nicht von der Verwendung einer Signalwaffe als Abschussrampe abhebt. – Dieser Argumentation möchte ich jedoch mit dem Hinweis entgegentreten, dass gerade der Waffenbesitz und die Waffenverwendung bei Behörden und Öffentlichkeit verstärkter Beachtungen und nachgerade Anfeindungen ausgesetzt ist, mit steigender Tendenz. Und da wird selten zwischen freien und scharfen Waffen unterschieden. Ein gemeldeter Zwischenfall mit einer Signalwaffe an Silvester wird anders aufbereitet, als ein ähnlicher mit einer herkömmlichen Silvesterrakete. Das zeigt nicht zuletzt auch die in dieser Angelegenheit straffe Gesetzeslage, auf die ich in der Folge näher eingehen werde und mit Kommentaren ergänze.

 

Silvester      

Das Abfeuern von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen am Silvesterfeiertag auf öffentlichem Grund war und ist, auch während der Knallzeiten, untersagt.

Das Abfeuern einer solchen Waffe (auch mit dem "Kleinen Waffenschein") auf öffentlichem Grund stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird, gleichzeitig kann die Waffe eingezogen werden.

Das Abfeuern einer solchen Waffe ohne den "Kleinen Waffenschein" auf öffentlichem Grund stellt eine Straftat dar, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren Haft) geahndet wird, gleichzeitig wird die Waffe eingezogen.

Kommentar: Für Inhaber einer Waffenbesitzkarte bedeutet dies in jedem Falle den Verlust seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Die WBK wird eingezogen und das Schießsport- oder Sammelhobby ist beendet. Das Bedürfnis für den Waffenbesitz erlischt und die Waffen müssen einer berechtigten Person übereignet werden.

Ein Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ausschließlich auf einem befriedeten Grundstück ist möglich, wenn

  • das Grundstück gegen das unbefugte Betreten gesichert ist (Zäune, Hecken, etc.),
  • der Hausrechtsinhaber ausdrücklich zustimmt,
  • nur zugelassene Platzpatronen verwendet werden.
  • Ausnahme bilden lediglich Fälle der Notwehr oder des Notstandes, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel! (§§ 32 ff. StGB)
  • Bei der Verwendung von pyrotechnischer Munition (Leuchtsterne, Pfeif- und Rattergeschossen, etc.) muss sichergestellt sein, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Dies kann in der Regel nur durch senkrechtes Schießen nach oben bei geeigneten Wetterbedingungen (wenig Wind) und ausreichend großen Grundstücken erfolgen.

    Kommentar: Wichtig ist hier das Wort „können“, was konkret so viel bedeutet wie „unter keinen Umständen“. Also weder bei starkem Wind, noch bei (z. B. versehentlich)  annähernd horizontalem Abfeuern eines Pyro-Geschosses. Betrachtet man diese Aussage realistisch, ist auch das Schießen auf dem eigenen befriedeten Besitz nur ganz wenigen Großgrundbesitzern möglich, die ein Grundstück annähernd der Fläche der „Ponderosa“ oder der „Shiloh Ranch“ ihr Eigen nennen dürfen.

    Selbstverständlich ist dieses Schießen nur innerhalb der amtlich genehmigten "Knallzeit" zulässig.

    (Die Knallzeiten sind regional unterschiedlich geregelt. Als Richtwert kann man ein Zeitfenster von 18:00 h (31.12.) bis 3:00 h (01.01.) annehmen. Vielerorts ist aber auch schon 1:00 h (01.01.) Ende! Meist ist das der regionalen Presse kurz vor Silvester zu entnehmen.)

     

    Thema “Vogelschreck” / “Starenschreck”

    Rechtlich Einteilung von Vogelschreck (Starenschreck) in zwei Klassen:
    - pyrotechnische Gegenstände der Klasse 4
    - Signalmunition der Klasse BAM PM 2


    In die Klasse 2 der BAM wird Signalmunition eingeordnet, welche aufgrund ihres Gefahrenpotentials und/oder ihres Kalibers nur gegen eine waffenrechtliche Erlaubnis abgegeben, respektive erworben werden dürfen. Die Klasse PM2 ist in weitere Untergruppen unterteilt: Knallpatronen, pyrotechnische Patronenmunition im Kaliber 4 sowie verschiedene andere pyrotechnische Munition für Signalgeber und scharfe Waffen. Die Einteilung in die beiden Klasse bedeutet rechtlich, dass man für den Erwerb entweder selber Pyrotechniker, und/oder im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis sein muss. Es reicht nicht aus, Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) zu sein.

    Landwirte (z. B. Weinbergbesitzer) können diese relativ unproblematisch zum Schutz ihrer Ernte gegen Ernteschädlinge beantragen. Inhaber eines (Jahres-)Jagdscheins können eine solche Erlaubnis ebenfalls zur Vergrämung von Tieren beantragen.

    Die Verwendung von Vogelschreckpyros ist in Deutschland auf die genannte Erlaubnis beschränkt. Der Anwendungszweck wird bei der Erlaubnisbeantragung angegeben und die tatsächliche Verwendung ist dann natürlich ausschließlich zu diesem umfassten Zweck gestattet.

    Der Import, Erwerb und Besitz von Vogelschreckmunition ist in Deutschland für Personen ohne die o. g. Erlaubnis nicht gestattet. Zuwiderhandlung wird als Verstoß gegen des WaffG. geahndet und als Straftat gewertet. Folge: Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eintrag ins Vorstrafenregister. Hier handelt es sich also definitiv nicht um ein Kavaliersdelikt!

     

    Viele Silvesterschützen wissen gar nicht, wie streng hier die Gesetzeslage ist, wie gering der Spielraum. Natürlich gilt auch hier: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!

    Macht man den eingefleischten „Ballermann“ auf diese Situation und die geltende Rechtslage aufmerksam, generiert das in den meisten Fällen entweder ratloses Schulterzucken, oder aber die ins leere gehende Gegenargumentation, an Silvester wäre das Pyro-Schießen üblich und würde als sogenannte „Brauchtumshandlung“ nicht geahndet. Schließlich kenne man niemanden, der wegen des Schießens auf öffentlichem Grund an Silvester schon mal belangt worden wäre...

    Das mag subjektiv zutreffend sein, aber Achtung!

    Sicherlich bedeutet das Knallen und Feuerwerken ein gewisses Brauchtum. Es wird seit jeher praktiziert und soll die „bösen Geister“ vertreiben. Das heißt aber noch lange nicht, dass es auch als Brauchtum angesehen wird, dies mit einer Signalwaffe zu tun. Und da verweise ich wieder auf die aktuelle Rechtslage (siehe oben). Richtig ist vermutlich, dass man in den meisten Fällen durch die Ordnungshüter eine gewisse stillschweigende Duldung erfahren wird. Das berühmte „Zudrücken des Auges“ wird erwartet. Aber hier sei gewarnt, niemand kann einen Anspruch darauf geltend machen! Das alles ist ein reines Roulette-Spiel, bei dem es auch Verlierer gibt!

    Wird man von einem missliebigen Nachbarn angeschwärzt, dem die Knallerei schon immer auf den Nerv ging und der ohnehin schon mal ein Exempel statuieren wollte, wird es „lustig“. Gerät man durch Zufall an eine Polizeistreife, die besonders diensteifrig agiert und/oder gerade sowieso schlechte Laune hat, nützt kein Lamentieren. Sollte aber gar ein Unfall passieren, der mittel- oder unmittelbar mit der Verwendung einer Signalwaffe in Verbindung steht, dann passt dem Verursacher kein Hut mehr! Das sollte jedem klar sein, der sich auf den Standpunkt stellt, ihm könne niemand etwas...

    Das Problem ist zudem, dass man den meisten Signalwaffen-Feuerwerkern mit Vernunft ohnehin nicht kommen kann. Es ist rational doch gar nicht erklärbar warum man sein Feuerwerk nun ausgerechtet mit einer Schreckschusswaffe in den Nachthimmel jagen muss.

    Neben den strengen Gesetzestexten und den teils horrenden Strafen bei Zuwiderhandlung kommt noch hinzu, dass es keine kostenintensivere Alternative gibt, als dass Böllern mit einer Signalwaffe. Der Anschaffungspreis der Waffe von bis zu mehreren hundert Euro, wird gefolgt von den Knallpatronenkosten (je Kaliber unterschiedlich). Diese Patronen sind erforderlich, um das eigentliche Pyrogeschoss überhaupt aus dem Zusatzlauf befördern zu können. Hinzu kommt das umständliche Nachladen mit klammen Fingern und das nach abgeschlossener „Arbeit“ aufwändige Reinigen und Pflegen der Schusswaffe. Gut, das alles ist natürlich Geschmacksache, jeder soll nach seiner Fasson glücklich werden. Nur sollte sich der geneigte Feuerwerker vergegenwärtigen, dass er bei der illegalen Verwendung einer Schreckschusswaffe auf öffentlichem Grund quasi mit einem Bein bereits im Gefängnis stehen könnte. Silvester hin, Silvester her.

    Um es mit einem Spruch aus der Werbung zu sagen: „Geht nicht, gibt’ s nicht...“ – Nachher aber bitte nicht das Jammern anfangen...

    Und immer daran denken: Der „Kleine Waffenschein“ ist nur in Verbindung mit einem  Personaldokument (Ausweis, Reisepass) gültig und berechtigt zum Schießen mit einer SSW auf öffentlichem Grund ausschließlich im Falle einer Notwehr- bzw. Nothilfesituation! Auch an Silvester!

    In diesem Sinne: Viel Glück!

     

    GUNIMO

    Dezember 2006 / Dezember 2007